03.04.2023

Drohnenflüge in Wohngebieten - Was ist erlaubt, was nicht ?

Jüngst in Kritik geratene Drohnenflüge in Rheintaler Wohngebieten veranlassen mich, ein paar generelle Regeln anzusprechen, die für Drohnenflüge gelten.

Von Hansjörg Scheuble
aktualisiert am 04.04.2023

Ein Flug darf grundsätzlich durchgeführt werden, wenn der Drohnenbetreiber offener Kategorien mindestens 12 Jahre alt oder registriert ist, z.B. in der Schweiz beim BAZL. Drohnen der Gewichtsklasse C0 (<250 g) dürfen in den sogenannten offenen Klassen (A1/A3) «unbeteiligte Personen» überfliegen, müssen jedoch weit genug von allem weg bleiben (min. 30m, 1:1 Regel).

Die 1:1 Regel besagt, dass der Abstand zu unbeteiligten Personen gleich der maximal erlaubten Flughöhe sein muss, z.B. 20 m Abstand bei 20 m Flughöhe. Drohnen die mit einer Kamera oder einem Sensor ausgestattet sind, also personenbezogene Daten erfassen könnten, sind vom Drohnenbetreiber zu registrieren, z.B. in der Schweiz beim BAZL. Die Drohnen sind überdies von den Eignern zu beschriften und mit der Identifizierungsnummer zu versehen.

Für die Klassen A1/A3/A2 gilt, wie übrigens auch für Fotografen, die sogenannte Panoramafreiheit. Das heisst, dass alles, was man auf normalen Wegen sieht, im erlaubten Aufnahmebereich ist, wobei die Privatsphäre anderer respektiert werden muss (z.B. bezgl. Gärten, Terrassen). Solange Persönlichkeitsrechte von Bewohnern und Passanten nicht verletzt werden, darf in der Schweiz unter Beachtung all dieser Bestimmungen sowie der international geltenden deutschen LuftVO in Wohnbereichen geflogen werden.

Für Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 g (Klassen C1-C4) gelten andere Bestimmungen, die zudem das Fernpiloten-Zeugnis A2 erfordern. Wer in und über Wohngebieten Fotos oder Videoaufnahmen macht die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte verletzen, riskiert einen Nachbarschaftsstreit oder eine Anzeige.

Hans-Jörg Scheuble Inhaber internat. Fernpiloten-Zeugnis, DEU-RP-2kroarOlfyqw