Gemäss Art. 15 des Finanzhaushaltsgesetzes können im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben der Jahresrechnung ohne Einholung eines Nachtragskredites belastet werden, sofern es sich um gebundene Ausgaben handelt.Die Finanzkompetenzen wurden gemäss Gemeindeordnung eingehalten. Wo notwendig, werden die Überschreitungen in der Jahresrechnung 2020 erklärt. Die Einholung eines Nachtragskredits bei den Stimmbürgern ist nicht notwendig. (gk)