Geklagt hatte die Weko sowohl gegen die Politische Gemeinde als auch gegen die Kolb el-consult AG und Kolb Elektro AG aus Oberriet. Gerügt wurden Vergabeentscheide im Submissionsverfahren für den Neubau des Gebäudes der Trafostation 42, Rheinstrasse, Oberriet und für deren Ausbauarbeiten. Dies jedoch ohne Erfolg. Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, wie die Gemeindekanzlei Oberriet am Freitag mitteilte.
Der Gemeinderat Oberriet hatte am 15. Juli 2020 im freihändigen Verfahren der Kolb Elektro AG die Zuschläge für den Neubau der Trafostation 42, Rheinstrasse, Oberriet sowie für die Ausbauarbeiten erteilt. Die Planungsarbeiten wurden durch die Kolb el-consult AG erbracht.
Vorwurf der Verflechtung
Gegen die Vergabeentscheide des Gemeinderates erhob die Wettbewerbskommission Bern mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht St. Gallen mit den Rechtsbegehren, dass die Rechtswidrigkeit der Zuschläge festzustellen sei. Die Wettbewerbskommission vertrat die Auffassung, dass die Verflechtung von Planung und Angebotseinreichung die vergaberechtlichen Vorschriften zur Vorbefassung und zum Ausstand verletze. Dies benachteilige andere Unternehmen und behindere den Wettbewerb.
Verwaltungsgericht hiess Abweisungsanträge der Gemeinde gut
Das Verwaltungsgericht St. Gallen hiess die Anträge des Gemeinderates Oberriet auf Abweisung der Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2022 gut. Gegen diesen Entscheid erhob die Wettbewerbskommission Mitte Dezember 2022 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sinngemäss beantragte die Wettbewerbskommission, der angefochtene Entscheid vom 11. November 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zuschläge der Gemeinde Oberriet an die Kolb Elektro AG betreffend Neubau Trafostation 42 und Ausbau neue Trafostation 42 den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränken und einen Verstoss gegen Artikel 5 des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes darstellen würden.
Mit Urteil vom 22. Juni 2023 trat das Bundesgericht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein. «Zusammenfassend wurde vom Bundesgericht festgehalten, dass im Ergebnis sowohl die historisch-teleologische Auslegung von Art. 9 Abs 2bis Binnenmarktgesetz als auch das System der Bundesrechtspflege gegen ein Beschwerderecht der Wettbewerbskommission im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sprechen», heisst es im Communiqué des Gemeinderats. Dieser stellt abschliessend fest:
Nicht zuletzt auch aufgrund des vorausgehenden Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen sieht sich der Gemeinderat Oberriet in seiner jahrelangen Praxis bei Submissionsverfahren für Arbeitsvergaben bestätigt.