07.06.2019

Vorsorgeauftrag – Plötzlich handlungs- und urteilsunfähig

Sandra H. möchte, dass ihr langjähriger Konkubinatspartner im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigt. Für diesen Fall will die 43-Jährige ihrem Partner weitreichende Kompetenzen einräumen. Dies muss sie mit einem Vorsorgeauftrag frühzeitig machen. In diesem wird für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit geregelt, welche Personen mit welchen Kompetenzen beauftragt werden. Nicht nur ältere Personen sind gut beraten, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, sondern alle erwachsenen Personen. Der Vorsorgeauftrag sollte zudem mit einer Patientenverfügung ergänzt werden. Denn die Handlungs- und Urteilsunfähigkeit kann plötzlich und überraschend eintreten. Die Errichtung des Vorsorgeauftrages ist an Formvorschriften gebunden, die zwingend eingehalten werden müssen. Ent­- weder wird dieser vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder er wird durch einen Notar öffentlich beurkundet. Im Vorsorgeauftrag können individuelle Wünsche zur Personensorge, der Sorge des privaten Vermögens, der Vertretung im Rechtsverkehr sowie die Kostenvergütung geregelt werden. Bei Firmeninhabern ist es ratsam, zusätzlich die Sorge des beruflichen Vermögens zu regeln.Bei der Ausarbeitung eine Fachperson beiziehenChecklisten und Vorlagen von Vorsorgeaufträgen gibt es im Internet massenhaft. Welche Vorlage für einem selbst die richtige ist, können Laien schwer abschätzen. Denn die Vorsorgeaufträge sind sehr individuell. Es empfiehlt sich, bei der Ausarbeitung einen Fachmann beizuziehen. Grundsätzlich kann der Vorsorgeauftrag überall aufbewahrt werden. Wichtig ist einzig, dass dieser im Falle der Urteilsunfähigkeit aufgefunden wird. Auch für Ehepaare macht es Sinn, sich gegenseitig in einem Vorsorgeauftrag einzusetzen und sich so abzusichern. Denn seit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts haben Ehegatten und eingetragene Partner bei Urteilsunfähigkeit des Gatten oder des eingetragenen Partners nur ein Vertretungsrecht.Um sicherzustellen, dass die gewünschte Person die vollumfänglichen Rechte erhält, ist deshalb sowohl für Ehepartner wie auch für Konkubinatspartner ein Vorsorgeauftrag unumgänglich. Die vorsorgebeauftragte Person vertritt die auftraggebende Person im ihr delegierten Bereich. Sie muss ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahren und die KESB orientieren, wenn Geschäfte besorgt werden müssen, die im Vorsorgeauftrag nicht erfasst wurden. Damit möglichst wenige solche Lücken entstehen, empfiehlt es sich, bei der Ausarbeitung und Formulierung des Vorsorgeauftrages eine Fachperson beizuziehen, die in diesem Bereich Erfahrung hat und auf die persönlichen Bedürfnisse eingeht.Ein Vorsorgeauftrag, kombiniert mit einer Patientenverfügung, ist in jedem Fall empfehlenswert und wichtig. (radi)Die ECO Treuhand in Berneck unterstützt Interessierte bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen. Das Treuhandunternehmen weist eine breite Erfahrung vor und hilft bei der massgeschneiderten Lösung gerne. Wer dieses Fachwissen annehmen möchte, kann unter der Nummer 071 555 50 52 einen Termin vereinbaren oder sich über die Homepage www.ecotreuhand.ch informieren.

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