28.05.2019

Vollsperrung zweier Brücken

Die Rampenbrücke und die Brücke über den Rheintaler Binnenkanal werden in den kommenden Wochen saniert.

Während der rund siebenwöchigen Sanierung bleiben die Brücken für den Verkehr gänzlich gesperrt. Fussgänger können die Brücke mit Einschränkungen passieren. Sowohl die Rampenbrücke als auch die Brücke über den Rheintaler Binnenkanal in Oberriet wurden in den Jahren 1990 und 1991 erstellt. Hier handelt es um die direkte Verbindung zwischen der Rheinstrasse und der Eichaustrasse sowie den Zubringer zur Umfahrungsstrasse Rüthi.Die Abdichtung muss ersetzt werdenBei der letzten Brückenkontrolle wurden an der Untersicht wasserführende Schwindrisse entdeckt, was auf eine defekte unterläufige Abdichtung schliessen lässt. Nach nun fast 30 Jahren hat die Abdichtung ihre Nutzungsdauer erreicht und muss, um weitere Schäden zu verhindern, ersetzt werden.Die Bauarbeiten beginnen am 11. Juni und können bis voraussichtlich am 26. Juli abgeschlossen werden. Für die Ausführung dieser Arbeiten ist eine Vollsperrung der beiden Brücken für den Verkehr erforderlich. Dadurch kann die Bauzeit möglichst kurz gehalten werden. Die Verkehrsumleitung in Richtung Oberriet-Industrie erfolgt über die Staatsstrasse – Bahnhofstrasse – Montlingerstrasse – Eichaustrasse. Der Verkehr in Richtung Rüthi wird über die Churerstrasse (Hirschensprung) umgeleitet.Der Bevölkerung wird bereits im Voraus für das Verständnis gedankt. Bei Fragen steht Klaus Oberhauser vom Ingenieurbüro Bänziger Partner AG unter Telefon 071 763 60 81 zur Verfügung. Unter der Rampenbrücke wurden diverse Gegenstände abgestellt – dies ohne Bewilligung der Grundeigentümerin.Den Platz unter der Rampenbrücke räumenDieser illegale Zustand kann in Zukunft nicht mehr akzeptiert werden. Im Rahmen der anstehenden Sanierung sollen deshalb alle Gegenstände entfernt werden. Die Eigentümer werden aufgefordert, ihre Materialien und Fahrzeuge bis spätestens am 10.AABB22Juni abzuholen. Alle nicht abgeholten Gegenstände werden entsorgt. Es kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Soweit die Eigentümer nicht abgeholter Gegenstände herausgefunden werden, behält sich die Gemeinde vor, die entstandenen Aufwände in Rechnung zu stellen. (gk)

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