Entgegnung 06.09.2024

Stadt Altstätten kontert Leserbrief: Hochwasserschutzprojekte erzielen doch Wirkung

In einem Leserbrief fordert Ernst Steger, die Arbeiten am Hochwasserschutzprojekt in Altstätten einzustellen, weil sie seiner Ansicht nach nicht genug bewirken und dafür zu teuer sein. Die Stadt Altstätten nimmt dazu Stellung.

Von sk/red
aktualisiert am 06.09.2024

Mit dem Ausbau des Brendenbachs und des Stadtbachs will der Altstätter Stadtrat die Bevölkerung sowie die Liegenschaften im Projektperimeter vor einem statistisch betrachtet alle hundert Jahre stattfindenden Hochwasserereignis schützen. Dieser Schutz werde mit den geplanten Massnahmen erreicht, wie die Stadt am Freitagmorgen in einer Stellungnahme schreibt.

Das Hochwasserereignis in Altstätten hat vor zehn Jahren die dringende Notwendigkeit von effizienten Schutzmassnahmen am Gewässer klar aufgezeigt. Nebst den bereits umgesetzten Sofortmassnahmen kommt den Hochwasserschutzprojekten des Brendenbachs und des Stadtbachs eine besonders hohe Bedeutung zu.

Zum Teil schon umgesetzt

Erste Etappen zur nachhaltigen Hochwasser-Risikominimierung konnten bereits umgesetzt und abgeschlossen werden. Andere befinden sich kurz vor der Umsetzung oder in der Planungsphase. Damit der Hochwasserschutz seine volle Wirkung entfalten kann, müssen sämtliche Teilprojekte realisiert werden. Nur so kann der Schutz vor einem sich statistisch betrachtet alle hundert Jahre stattfindenden Hochwasserereignis (HQ100) gewährleistet werden.

Ein Abbruch der Umsetzung der Hochwasserschutzprojekte – wie er am 4. September 2024 in einem Leserbrief gefordert wurde - hätte fatale Folgen. Sprich, ein hundertjähriges Hochwasser würde auch künftig hohe Schäden verursachen.

Wirkung ist klar ersichtlich

Aktuell besteht gemäss Gefahrenkarte bei unzähligen Gebäuden in Altstätten eine mittlere Gefährdung. Die Eigentümer dieser Objekte sind von der Baubewilligungsbehörde verpflichtet, Hochwassergefahren durch Objektschutzmassnahmen abzuwenden.

Die Kosten für die Schutzmassnahmen am Gebäude gehen zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer. Diese durch die Baubewilligungsbehörde verfügten Massnahmen entfallen, wenn bei einem HQ100 vom Gewässer keine Gefährdung mehr ausgeht und es sich nicht um besonders sensible Objekte handelt.

Bei der Beurteilung von Gefährdungen durch die Gebäudeversicherung St.Gallen (GVSG) kommen hingegen nebst der Gefahrenkarte zahlreiche zusätzliche Kriterien hinzu. Zum Beispiel auch der Aspekt des Oberflächenabflusses. Also jenem Wasser, das bei Niederschlägen oder Schneeschmelze nicht versickert und nicht über eine Kanalisation oder ein Gewässer abfliesst. Auch bei einer gemäss Gefahrenkarte «geringen» oder «keiner» Gefährdung können je nach Situation des Gebäudes aus GVSG-Sicht Objektschutzmassnahmen angezeigt sein.

Bei ausserordentlicher Gefährdung eines bestimmten Gebäudes hat die kantonale Gebäudeversicherung St.Gallen die Möglichkeit, für die Gewährleistung des vollumfänglichen Versicherungsschutzes verhältnismässige und zumutbare Schutzmassnahmen zu fordern.

Der Unterschied zwischen Flächen- und Objektschutz

Die Gefahrenkarten sind ein Instrument der Raumplanung und Bewilligung. Im Kanton St.Gallen sind in der Regel Gebiete innerhalb der Bauzonen mittels Gefahrenkarten kartiert und bilden den Flächenschutz ab. Dieser wird beispielsweise durch die Aufweitung von Fliessgewässern, den Bau von Abflusskorridoren oder Rückhaltemassnahmen (Hochwasserschutzmassnahmen) erzielt. Mit dem Zusammenspiel von Flächen- und Objektschutzmassnahmen wird der grösstmögliche Schutz erzielt. Zu Objektschutzmassnahmen auf dem Grundstück gehören beispielsweise wasserdichte Fenster und Türen, automatische Klappschotte bei Tiefgarageneinfahrten oder das Anheben von Lichtschächten. Falls eine «ausserordentliche» Gefährdung für ein bestimmtes Gebäude besteht und die Schutzmassnahmen zur Behebung der Gefährdung sowohl möglich als auch (finanziell) zumutbar sind, müssen diese durch die Gebäudeeigentümerschaft im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten getroffen werden, falls die Eigentümerschaft vom vollumfänglichen Versicherungsschutz profitieren möchte. Werden diese nicht umgesetzt, sucht der Versicherer das Gespräch mit der betreffenden Eigentümerschaft. Wird keine Lösung erzielt, können einzelne Risiken ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der Versicherung kommt allerdings nur in äusserst seltenen Fällen vor und gilt als «letztes Mittel». (sk)

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