11.09.2021

So führt der Erbvorbezug nicht zum Familienstreit

Viele Eltern wollen ihren Kindern zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens schenken. Sei es für eine Ausbildung, den Kauf einer Immobilie oder die Erfüllung eines Wunsches. Damit das Geschenk oder der Erbvorbezug später nicht zum Streit-punkt wird, gilt es einiges zu beachten. Insbesondere, wenn mehrere Kinder erbberechtigt sind. Denn der Erbvorbezug untersteht grundsätzlich einer Ausgleichspflicht. Für diese gibt es aber Ausnahmen. Erbexperte Peter Enzler weiss, worauf geachtet werden muss und wann der eigene Nachwuchs begünstigt werden kann oder eben nicht. Er rät auf jeden Fall zu einer professionellen Begleitung, damit alle Auswirkungen beleuchtet werden und keine unschönen Überraschungen auftreten.Familienbesitz an die nächste Generation übertragenFabian ist 34 Jahre, verheiratet und will mit seiner Frau eine Familie gründen. Der richtige Zeitpunkt, um sich Gedanken über ein Eigenheim im Rheintal zu machen. Da Fabians Eltern inzwischen alleine im schmucken Haus mit Garten wohnen, bieten Fabians Eltern ihrem Sohn und seiner Partnerin an, das Elternhaus zu übernehmen und selbst in eine Attikawohnung im benachbarten Neubauquartier zu ziehen. Eine scheinbar attraktive Lösung, zumal die Eltern ihrem Sohn das Haus im Wert von 600000 Franken als Erbvorbezug vermachen. Der Wunsch, die eigene Immobilie den Nachkommen zu übertragen, besteht bei vielen Hausbesitzern. Allerdings birgt die mit einem Erbvorbezug verbundene Lösung auch Gefahren. Denn Kinder müssen einen Erbvorbezug bei einer späteren Erbteilung wieder ausgleichen. Ihr Anteil am Erbe wird entsprechend reduziert. Solange genügend flüssige Mittel vorhanden sind, soweit kein Problem. In vielen Fällen müssen beschenkte Kinder aber einen Teil des erhaltenen Vermögens den anderen Erben auszahlen. Erbvorbezug wird ausgeglichenBleiben wir beim Beispiel von Fabian. Beim Ableben der beiden Elternteile – etwa 20 Jahre nach dem erfolgten Erbvorbezug – ist das Haus 900000 Franken wert. Die Teuerung, die exklusive Lage und die Nachfrage nach Einfamilienhäusern mit Umschwung haben zur Wertsteigerung über all die Jahre beigetragen. Nebst der Immobilie hinterlassen die Eltern noch 350000 Franken Vermögen. Bei der Erbteilung kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, wie Zuwendungen anzurechnen sind. Falls nichts anderes geregelt wurde, müssen sich Fabian und sein Bruder Marc die insgesamt 1,25 Millionen Franken (900000 Franken der Immobilie und 350000 Franken Bargeld) aufteilen. Sprich Fabian erhält von den 350000 Franken nichts mehr und muss seinem Bruder zusätzlich 275000 Franken bezahlen. Dies kann dazu führen, dass die Immobilie für Fabian und seine Familie finanziell nicht mehr tragbar ist. Deshalb ist wichtig, dass bereits zu Lebzeiten Klarheit geschaffen wird. So kann darüber befunden werden, ob die Begünstigten bei der Erbteilung den Erbvorbezug ausgleichen müssen oder nicht. Eltern können ihre Kinder ganz von der Ausgleichspflicht befreien. Das lässt sich im Testament oder Erbvertrag so festhalten. Zu berücksichtigen ist, dass dies nur im Rahmen der freien Quote möglich ist. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben.Neues Recht ab 1. Januar 2023Heute stehen Kindern drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig – ab 1. Januar 2023, wenn das revidierte Erbrecht in Kraft tritt – wird es nur noch die Hälfte sein. Wer seinen Nachlass mittels Erbvertrag oder Testament entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft also weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt. Über das Vermögen kann freier verfügt werden. Wer einen Teil seines Vermögens oder sein ganzes Vermögen an die Kinder schenkt, hat jedoch auch in Zukunft weniger Anspruch auf staatliche Ergänzungsleistungen. Beispielsweise wenn man auf Pflege angewiesen ist. Der Staat will nicht für die Pflegekosten von Personen aufkommen, die ihr Vermögen weiterverschenkt haben. Je länger ein Erbvorbezug zurückliegt, desto weniger fällt er bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ins Gewicht. Viele sind auf zusätzliches Einkommen angewiesenPensionierte dürfen allerdings nicht vergessen, dass sie auf ein zusätzliches Einkommen aus ihrem Vermögen angewiesen sind, wenn sie im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard beibehalten wollen. Deshalb sollte eine solide Einkommens- und Erbplanung gemacht werden, bevor ein Erbvorbezug gewährt wird. Eine häufig vergessene Möglichkeit ist jene eines Darlehens. Auch so können Erben finanziell unterstützt werden. Dies mit zwei grossen Vorteilen: Erstens kann man ein Darlehen kündigen, falls sich ein finanzieller Engpass abzeichnet, zweitens ist die Gefahr geringer, dass sich die übrigen Erben benachteiligt fühlen. In der Regel sind sie einverstanden, wenn der Empfänger für das Darlehen einen marktüblichen Zins bezahlt. Damit kann einem allfälligen Familienstreit um das Erbe vorgebeugt werden. Individuelle Lösungen erarbeitet Peter Enzler gerne mit seinem Team der ECO Treuhand in Berneck: «In persönlichen Beratungen können wir optimal auf die individuellen Bedürfnisse eingehen und optimale Möglichkeiten aufzeigen.» Diese sind stark von der Ausgangslage abhängig. Daher gibt es auch keinen Tipp, der für jede Situation gilt. Es muss das Gesamtpaket berücksichtigt werden. (radi)Wer sich über Erbvorbezug, Erb- und Vorsorgeplanung oder Darlehen detailliert informieren und beraten lassen möchte, kann bei der ECO Treuhand in Berneck unter der Nummer 071 555 50 55 einen Termin vereinbaren oder sich über dieHomepage www.ecotreuhand.ch informieren.

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