Das Kreisgericht Rheintal hatte den 31-jährigen Mann im Februar dieses Jahres wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten verurteilt. Zudem verwies es ihn für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Dagegen legte er Berufung ein und verlangte am Kantonsgericht eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und eine Herabsetzung der Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre.Schulden als Grund angegebenDem Beschuldigten wurde von der Anklage vorgeworfen, er habe am 28. April 2021 in einem Versteck seines Fahrzeuges 5,91 kg Heroingemisch (rund 2,4 kg reines Heroin) beim Grenzübergang Oberriet in die Schweiz eingeführt. An der Berufungsverhandlung erklärte er, seine Schulden hätten dazu geführt, dass er sich für den Drogentransport zur Verfügung gestellt habe. Es handle sich um rund 9000 Euro Schulden, die wegen der Behandlungskosten seines herzkranken Vaters entstanden seien. Allein die Medikamente hätten monatlich 100 Euro verschlungen.Der Auftraggeber des Drogentransportes habe ihm 3500 Euro versprochen, erzählte der vierfache Vater. Er sei ein ehemaliger Arbeitskollege gewesen, den er bei einem Besuch von Verwandten im Kosovo zufällig in einem Café getroffen habe. Woher das Heroin gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Aufgabe gehabt, die Drogen an eine Adresse in der Schweiz zu liefern.An den genauen Ort erinnere er sich nicht mehr, doch müsse es in der Nähe von Bern gewesen sein. Der Beschuldigte beteuerte, er habe vorher noch nie einen Drogentransport durchgeführt und auch nicht die Absicht gehabt, sich für weitere zur Verfügung zu stellen. Eine mildere Strafe beantrage er, weil er bald möglichst wieder nach Hause zurückkehren und für seine Familie sorgen wolle, betonte er. Für seine Kinder sei es schlimm, wenn er noch viele weitere Monate fern von ihnen im Gefängnis verbringen müsse. Der Beschuldigte befindet sich seit dem Frühjahr 2021 im vorzeitigen Strafvollzug.Für niedrigere Strafe plädiertDer Verteidiger erklärte, der Schuldspruch der Vorinstanz sei nicht bestritten, da er von seinem Mandanten akzeptiert worden sei. Die Berufung richte sich deshalb lediglich gegen die Höhe der Strafe und die Dauer der Landesverweisung. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschuldigte keine relevante, sondern eine untergeordnete Rolle in diesem Drogengeschäft gespielt habe. Das monatliche Durchschnittseinkommen des Beschuldigten habe rund 300 Euro betragen. Somit habe für ihn die versprochene Summe für den Drogentransport von 3500 Euro eine beträchtliche Summe bedeutet.Die Staatsanwältin beantragte die Abweisung der Berufung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe sei angesichts der hohen Menge an transportierten Drogen angemessen. Da im Auto des Beschuldigten extra ein Drogenversteck eingebaut worden sei, müsse man davon ausgehen, dass es nicht bei einem Drogentransport geblieben wäre, wenn es keine Verhaftung gegeben hätte.Urteil der Vorinstanz geschütztDas Richtergremium, das in der Befragung dem Zweifel Ausdruck gab, dass es den Auftraggeber für den Drogentransport überhaupt gibt und stattdessen der Beschuldigte eine tragende Rolle spielte, wies die Berufung ab. Damit schützte es den Entscheid der Vorinstanz.Die Kosten des Berufungsverfahrens von rund 9000 Franken muss der Beschuldigte bezahlen.