Wesentliche Elemente der Bundesratsverordnung::Die Maskenpflicht gilt u.a. in Geschäften, an Bahnhöfen, an Bus- und Tramhaltestellen, an Flughäfen, in Museen, Banken, Theatern, Kirchen, Restaurants, Bars.Der Bundesrat verhängte keine Maskenpflicht an Schulen und Kindertagesstätten:
Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske gilt in obligatorischen Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie in den Trainingsbereichen von Sport- und Fitnesseinrichtungen nur dann, wenn sie im betreffenden Schutzkonzept vorgesehen ist.An privaten Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen darf nur sitzend konsumiert werden. Private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen müssen über ein Schutzkonzept verfügen.Spontane Ansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, in Parks oder auf Plätzen, sind verboten. Organisisierte Veranstaltungen im öffentlichen Raum, beispielsweise politische Kundegebungen, sind mit Schutzkonzept erlaubt.Der Bundesrat hat in seiner Covid-19 Verordnung zur besonderen Lage zudem Empfehlungen für das Homeoffice ausgesprochen. Arbeitgeber haben sich dabei an den Empfehlungen des BAG zu orientieren.Unter diesem Link findet sich die Medienmitteilung.