19.11.2018

Rheintaler vor Kantonsgericht: Sterneinträge missachtet

Vor dem Kantonsgericht St. Gallen muss sich ein Ehepaar aus dem Rheintal verantworten. Es soll mit seinem Unternehmen Leute mit Werbeanrufen belästigt haben.

Von chs.
aktualisiert am 03.11.2022
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb lautet der von der Staatsanwaltschaft beantragte Schuldspruch an das Schweizer Ehepaar. Dieses wurde im April 2016 vom Kreisgericht Rheintal von Schuld und Strafe freigesprochen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) legten Berufung ein, weshalb sich nun das Kantonsgericht St. Gallen mit dem Fall beschäftigt.Zum Strafverfahren kam es, weil sich mehrere Personen beim Seco meldeten und sich beklagten, dass sie vom Unternehmen wiederholt Anrufe erhalten würden, obwohl sie im Telefonbuch einen Sterneintrag oder bei den Call-Mitarbeitenden direkt die Sperrung ihrer Telefonnummer in der Datenbank gewünscht hätten. Ein weiterer Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete, bei den telefonischen Verkaufsgesprächen seien teilweise unrichtige und irreführende Angaben gemacht und Kunden in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden. Das Unternehmen verkauft im Direktvertrieb Produkte aus dem Gesundheits- und Wohlfühlbereich.Die Staatsanwältin beantragte für den 54-jährigen Unternehmer eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 750 Franken mit einer Probezeit von drei Jahren. Die beschlagnahmten Vermögenswerte von 250000 Franken seien einzuziehen. Der Beschuldigte habe eindeutig zu wenig getan, um die gesetzlichen Bestimmungen einhalten zu können, die ab dem 1. April 2012 gelten würden, erklärte sie. Im revidierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wurde damals verankert, dass Anrufern eine Geldstrafe droht, wenn sie den Sterneintrag missachten. Personen, die am Telefon belästigt werden, können bei Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag stellen oder unerwünschte Anrufe dem Seco melden.Für die 53-jährige Ehefrau beantragte die Anklage eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 750 Franken. Sie ha­- be über eine Einzelunterschrift-Berechtigung in Teilen der Holding verfügt und sei deshalb mitverantwortlich, begründete die Staatsanwältin den Antrag auf Verurteilung. Der Rechtsvertreter des Seco unterstützte die Anträge der Anklage.Kundendaten wurden in gesamter Holding geteiltDer Beschuldigte rechtfertige sich damit, dass es sich bei den Angerufenen um Kundinnen und Kunden handle und diese dürfe man telefonisch bewerben, auch wenn sie einen Sterneintrag im Telefonbuch hätten. Dies stimme zwar, jedoch komme es darauf an, wie weit die Kundenbeziehung zurückliege. Wer beispielsweise vor fünf Jahren einmal ein Nahrungsergänzungsmittel bestellt habe, könne man nicht immer noch zum Kundenstamm zählen.Der Rechtsanwalt beanstandete auch, dass die Kundendaten in allen zwölf Tochterunternehmen der Holdinggruppe verwendet wurden. Wer einmalig bei einer Firma etwas gekauft habe, sei trotz Sterneintrag gleich auch für Produkte der anderen Unternehmen beworben worden.Die beiden Verteidiger plädierten für die Abweisung der Berufung. Der Rechtsvertreter der Frau betonte, seine Mandantin habe keinerlei Einsicht in das Unternehmen ihres Mannes gehabt. Über die Einzelunterschrift habe sie nur verfügt, damit sie agieren könne, falls ihrem Mann etwas Schwerwiegendes passiere. Eine Mittäterschaft könne man ihr deshalb nicht unterstellen. Der Verteidiger des Mannes bezeichnete die Anträge der Anklage als unhaltbar. Von den wenigsten der rund 60 Beschwerdeführer sei erwiesen, dass sie tatsächlich im angeklagten Zeit­- punkt bereits einen Sterneintrag gehabt hätten. Auch sei nicht klar, ob sie nicht zur bestehen­-den Kundschaft gezählt werden müssten.«Heilloses Chaos» nach GesetzesrevisionTatsache jedoch sei, dass kurz nach der Einführung des revidierten Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb ein heilloses Chaos geherrscht habe, was nun erlaubt sei und wie man sich als Callcenter zu verhalten habe. Sein Mandant habe alle ihm möglichen Vorkehrungen getroffen, damit seine Mitarbeitenden sich gesetzeskonform verhalten könnten. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen wird in den nächsten Tagen schriftlich erwartet. (chs)

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