04.09.2022

Rheintaler vor Kantonsgericht: Mit 175 Hanfpflanzen erwischt

Ein Mann war zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, vor Kantonsgericht hoffte er auf einen Freispruch.

Von Claudia Schmid
aktualisiert am 02.11.2022
Das Kreisgericht Rheintal hatte den Beschuldigten im Mai 2021 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt.Dagegen erhob er Einsprache und verlangte am Kantonsgericht im Hauptanklagepunkt einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufung die Verurteilung des ­Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei ­Monaten.Beschuldigter verweigerte die AussageAn der Gerichtsverhandlung am Kantonsgericht St. Gallen verweigerte der Beschuldigte jegliche Aussagen zu seiner Person oder dem angeklagten Sachverhalt. Das Wort überliess er seinem Verteidiger, der den Antrag auf Freispruch vor allem mit Verfahrensfehlern begründete. Zunächst nahm er Bezug auf das aktuelle sowie weitere Strafverfahren und stellte sich auf den Standpunkt, sein Mandant werde zweimal für die gleiche Tat – nämlich die Einfuhr von illegalen Betäubungsmitteln – belangt.Nach dem sogenannten Erledigungsprinzip, gemäss dem das erste Urteil eine erledigende Wirkung entfalte und eine erneute Verfolgung ausschliesse, dürfe er nicht nochmals für die gleiche Tat bestraft werden. Auch bezweifelte der Verteidiger die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung der Hanfpflanzen durch die Zollbehörde. Diese habe lediglich eine Sicherstellung vornehmen können, da für eine Beschlagnahmung immer eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich sei. In den Akten aber befinde sich kein solches Schriftstück. Eine Zwangsmassnahme müsse immer schriftlich erfolgen, damit sie Gültigkeit erlange und bei Akteneinsicht vom Beschuldigten und seiner Verteidigung überprüft werden könne.Der Staatsanwalt betonte vor allem, die Vorinstanz habe ihr Urteil korrekt begründet. Das Grenzwachtkorps habe die ­Kontrolle am Zoll im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe korrekt vorgenommen. In­zwischen gebe es in den Kantonen Solothurn und Basel-Stadt rechtsgültige Verurteilungen. Da der Beschuldigte Kreditschulden habe und sich in ­Geldnot befinde, sei er nicht mehr mit Geldstrafen, sondern einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu bestrafen.Das Kantonsgericht St. Gallen, das das Urteil schriftlich bekannt gab, sprach den Beschuldigten von der Anklage der Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum frei, hingegen für die Einfuhr der 175 Hanfsetzlinge schuldig.Zusatzstrafe entfälltDas Kantonsgericht entschied, dass eine Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 30 Franken (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom Juni 2020) und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom August 2020) entfällt. Die Kosten der Untersuchungs- und Gerichtsverfahren betragen etwa 8000 Franken. Davon übernimmt der Staat etwa 1700 Franken. Den Rest muss der Beschuldigte bezahlen. An die Kosten seiner privaten Verteidigung erhält er etwa 1900 Franken.

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