30.10.2021

Promotion: Neues Erbrecht in Kürze – jetzt Vorteile nutzen

Wer seinen Nachlass regeln will, hat heute nur bedingt Handlungsspielraum. Dieser wird per 1. Januar 2023 wesentlich grösser. Dann tritt die Erbrechtsrevision in Kraft. Folglich sollte jede und jeder frühzeitig überprüfen, was für Folgen die neuen gesetzlichen Bestimmungen für sich selbst, respektive den Partner oder die Partnerin, die Nachkommen oder andere Begünstigte, mit sich bringen. Wird der eigene Wille beim Inkrafttreten der neuen Regelung noch erfüllt oder erfordern die neuen Grundlagen Anpassungen im Ehe- und Erbvertrag oder im Testament? Durch die Erbrechtsrevision gibt es unter anderem Änderungen bei den Pflichtteilen, bei der frei verfügbaren Quote sowie Änderungen bei hängigen Scheidungsverfahren. Ziel des Gesetzgebers ist es, hauptsächlich den Handlungsspielraum zur Regelung des Nachlasses für die Erblasser zu erhöhen.Höhe der Pflichtteile verändert sichZu den gesetzlichen Erben gehören aktuell die Nachkommen, Ehepartner oder eingetragene Partner sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtschutz der Eltern des Erblassers wird mit der Erbrechtsrevision aufgehoben. Sprich, wer künftig seine Eltern im Todesfall im selben Umfang wie bisher begünstigen möchte, muss dies mittels Testament oder Erbvertrag regeln. Dasselbe gilt für Erblasser, die ihre Geschwister oder Grosseltern begünstigen wollen. Die Höhe des Pflichtteils für die Nachkommen ändert sich ebenfalls. Während ihnen bis anhin ¾ im Verhältnis des gesetzlichen Erbanspruches zugesichert waren, sind es ab dem 1. Januar 2023 nur noch ½. Keine Änderungen gibt es beim Pflichtteil für die Ehegatten. Dieser bleibt bei ½. Mit der Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen und dem Wegfall des Pflichtteils der Eltern kann der Erblasser im grösseren Umfang über seinen Nachlass verfügen. Er oder sie kann dank der freien Quote entweder zusätzlich den gesetzlichen Erben – also Ehegatten und Nachkommen – oder Dritten Vermögensvorteile zukommen lassen.Ehe- und Erbverträge sowie Testamente überarbeitenDamit die Erbrechtsrevision keine negativen Auswirkungen auf die eigenen Nachlassabsichten hat, ist es ratsam, sich von einem Experten beraten zu lassen und allfällig bestehende Ehe- und Erbverträge sowie Testamente zu überarbeiten. Dabei kann auch der zusätzliche Spielraum genutzt werden, die erhöhte, frei verfügbar Quote den eigenen Bedürfnissen entsprechend einzusetzen. Ein verheirateter Erblasser mit Nachkommen kann zwar weiterhin nur eingeschränkt über seinen Nachlass verfügen, die frei verfügbare Quote beträgt jedoch neu ½ statt ⅜ des Nachlasses wie bisher. Sprich Ehepartner und Nachkommen bleiben Pflichtgeschützt, der frei verfügbare Beitrag erhöht sich aber. Ein konkretes Beispiel zeigt die Möglichkeiten von individuellen Regelungen auf: Heiri ist verheiratet und hat zwei Nachkommen. Bei seinem Ableben hat er ein Nachlassvermögen von 400'000 Franken. Ohne Testament oder Erbvertrag erhält seine Frau gemäss der gesetzlichen Erbteilung 200'000 Franken des Erbes. Seine Nachkommen teilen sich die restlichen 50 Prozent, also 200'000 Franken auf. Jedes Kind erhält in der Folge 100'000 Franken. Falls er seiner Ehegattin möglichst viel seines Vermögens zukommen lassen möchte, kann er ihr mittels Ehe- und Erbvertrag oder Testament bis zu ¾ der 400'000 Franken vererben. Also 300000 Franken. Der Pflichtteil der Kinder würde in diesem Beispiel 100'000 Franken betragen. Also 50'000 Franken pro Kind. Eine solche gegenseitige Absicherung von Ehepartnern kann insbesondere sinnvoll sein, um die Tragbarkeit von gemeinsamem Wohneigentum über den Tod eines Ehepartners hinaus zu sichern.Neue Möglichkeiten nutzen und Erbe regelnErbexperte und Treuhänder Peter Enzler von der Eco Treuhand in Berneck rät, sich frühzeitig mit der Erbrechtsrevision zu befassen, die neuen Möglichkeiten zu nutzen und bestehende Testamente und Erbverträge zu überarbeiten: «Es ist sinnvoll, die eigenen Absichten und Wünsche mit einer Fachperson zu besprechen und sich die Möglichkeiten aufzeigen zu lassen. Wer sich frühzeitig um sein Erbe kümmert, kann Klarheit schaffen und allfälligen Erbstreitigkeiten oder unliebsamen Überraschungen vorbeugen.» Peter Enzler und sein Expertenteam unterstützen Interessierte bei der Erarbeitung der individuellen Regelung und tragen so dazu bei, dass der letzte Wille erfüllt wird. (radi)Die ECO Treuhand in Berneck unterstützt Interessierte bei der Erstellung von Ehe- und Erbverträgen, Testamenten und Vorsorgeaufträgen. Das Treuhandunternehmen weist eine breite Erfahrung vor und hilft aktiv bei der Ausarbeitung der massgeschneiderten Lösung. Wer dieses Fachwissen annehmen möchte, kann unter der Nummer 071 555 50 52 einen Termin vereinbaren oder sich über die Homepage www.ecotreuhand.ch informieren.

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