30.03.2022

Privileg für Solaranlagen

Die Rheintaler Gemeinden erhöhen den Freibetrag bei den Anschlussgebühren für Photovoltaik-Anlagen.

Von gk
aktualisiert am 02.11.2022
Der Bau einer Photovoltaik-Anlage begründe einen Gebäudemehrwert und generiert damit gemäss den heute geltenden kommunalen Regelungen auch Anschlussgebühren, schreiben die Rheintaler Gemeinden in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Sie möchten durch die Erhöhung des einmaligen Freibetrags auf 60000 Franken die Gebühren reduzieren.Gemeinden möchten Fehlanreize verhindernMit dem Postulat der vorberatenden Kommission zum VI. Nachtrag zum Energiegesetz «Gebühren und Abgaben auf ökologische Investitionen im Gebäudebereich reduzieren» wurde die Regierung des Kantons St. Gallen beauftragt, Massnahmen betreffend Gebühren und Abgaben auf ökologische Investitionen im Gebäudebereich zu prüfen.Nach Ansicht der Regierung zielt das Postulat primär auf Investitionen in erneuerbare Energie und insbesondere auf die Nachzahlungen von Anschlussgebühren in den Bereichen Wasser und Abwasser. Ohne Gesetzesänderungen auf kantonaler Ebene liegt der diesbezügliche Handlungsspielraum jedoch bei den Städten und Gemeinden.Investitionen in erneuerbare Energie, beispielsweise in Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), führen grundsätzlich zu einem Gebäudemehrwert. Gemäss den heute geltenden kommunalen Regelungen werden in den meisten Gemeinden deshalb Nachzahlungen bei den Anschlussbeiträgen fällig. Ihre Höhe kann durch kommunal festgelegte Freibeträge reduziert werden.Die Erhebung von Anschlussgebühren beim Bau von PV-Anlagen stösst bei Bauherrschaften oft auf Unverständnis, da es sich um eine freiwillige Investition im Sinne der nationalen und kantonalen Energiepolitik handelt. Die nationale und kantonale Energiepolitik setzt stark auf freiwilliges Engagement und auf die Bereitschaft von Bevölkerung, Unternehmen und Gemeinden, einen Beitrag an die Erreichung der gemeinsamen Energieziele zu leisten. Fehlanreize bei Investitionen in erneuerbare Energien sollen deshalb vermieden werden.Erhöhung des einmaligen Freibetrags auf 60'000 FrankenDie Vereinigung der Rheintaler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP Rheintal) hat diese Problematik aufgenommen. Sie hat sich zuhanden der Gemeinderäte der Rheintaler Gemeinden für eine regional abgestimmte Lösung ausgesprochen und für die Anschlussgebühren an die Wasserversorgung und die Anschlussgebühren bezüglich Abwasser die Erhöhung des einmaligen Freibetrags auf 60'000 Franken vorgeschlagen. Mit dieser erhöhten Freigrenze lösen Investitionen in PV-Anlagen in der Regel keine Nachbelastungen bei den Anschlussgebühren mehr aus.Die VSGP Rheintal sieht in dieser Lösung einen Beitrag, die alternativen Energien zu fördern. Was die Anschlussgebühren an die Elektrizitätsversorgung angeht, sind die PV-Anlagen schon heute aufgrund der Bundesgesetzgebung gebührenfrei. Die Mehrheit der Rheintaler Gemeinderäte hat dieser Lösung zugestimmt. Sie erfordert eine Anpassung der Reglemente über Anschlussbeiträge in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasser. Aufgrund der unterschiedlichen «reglementstechnischen» Ausgangslagen wurde für jede Gemeinde eine ihrem Reglement angepasste Formulierung ausgearbeitet.Neues Reglement unterliegt fakultativem ReferendumDie Reglementsänderungen unterliegen dem fakultativen Referendum. Die beteiligten Rheintaler Gemeinden haben beschlossen, die Reglementsänderungen gemeinsam und koordiniert in die öffentliche Auflage zu bringen. Die konkreten Ergänzungen und Änderungen in den verschiedenen kommunalen Reglementen können auf den jeweiligen Gemeinderats- bzw. Stadtkanzleien eingesehen oder von der Publikationsplattform publikationen.sg.ch heruntergeladen werden. Die Referendumsfrist beginnt am 1. April. In den Gemeinden Diepoldsau, Eichberg, Oberriet, Rebstein und Rüthi dauert sie 30 Tage (bis am 2. Mai); in der Stadt Rheineck und den Gemeinden Au, Balg­ach, Berneck, Marbach, St. Margrethen und Widnau 40 Tage (bis am 10. Mai). Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der entsprechenden Frist bei der betreffenden Gemeinderatskanzlei bzw. Stadtkanzlei einzureichen. 

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