Am vergangenen Donnerstag hätte sich ein Beschuldigter vor dem Kreisgericht zum Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes äussern sollen. Das Strafverfahren musste abgesagt werden.«Der Beschuldigte befindet sich im Ausland», sagt der zuständige Kreisrichter Dominik Gebert auf Anfrage. Aufgrund der stark eingeschränkten Reisemöglichkeiten sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, zum Verhandlungstermin nach Altstätten anzureisen. In der Regel werden die Einladungen zu Verhandlungsterminen mindestens einen und bis zu vier Monat/e vor Termin den Parteien zugestellt. Allerdings könne man von einem Beschuldigten nicht erwarten, dass er sich bereits Wochen vor einem Termin vor Ort aufhalte, so der Kreisrichter. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Reiseverkehr führten in diesem Fall zur Absage der Verhandlung. Anders verhält es sich mit einem Strafverfahren, das ebenfalls von Kreisrichter Dominik Gebert am 17. März hätte geführt werden sollen.Der Beschuldigte gehöre zum Kreis der Risikopatienten, weshalb die Verhandlung nicht unter Einhaltung der Hygienevorschriften des BAG hätte durchgeführt werden können, sagt Gebert. Beide Strafverfahren beziehen sich auf Vorwürfe aus dem Jahr 2018. Eine Wiederansetzung wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Gerichtsferien sind per Bundesratsbeschluss verlängert worden. Beziehungsweise es erfolgte eine Vorverlegung mit Beginn 20. März, 0 Uhr, und Dauer bis 19. April. Das heisst jedoch nicht, dass deshalb keine Gerichtsverhandlungen mehr stattfinden können oder dürften.«Es handelt sich um eine Fristenverlängerung für Zivil- und Verwaltungsverfahren», sagt Kreisgerichtspräsidentin Caroline Gstöhl. Hat also ein Rechtsanwalt beispielsweise 20 Tage für eine Klageantwort, verlängert sich diese Frist, wenn das Enddatum innerhalb der Gerichtsferien liegt. Der Bundesrat möchte damit Gerichte, Behörden und Anwälte entlasten.Der Verfahrensleiter entscheidetSummarische Verfahren, die in der Regel dringlich sind, zum Beispiel Mieterausweisungen, sind von den Gerichtsferien nicht betroffen. Auch für Strafverfahren gelten die Gerichtsferien nicht. Bei bereits angesetzten Verfahren entscheidet der Verfahrensleiter, am Kreisgericht häufig ein Einzelrichter, ob die Verhandlungen unter Einhaltung der Corona-Hygienevorschriften abgehalten werden können. «Bei kleineren Personengruppen können die Verhandlungen am Kreisgericht in Altstätten abgehalten werden», so Caroline Gstöhl.Die Kreisrichter arbeiten weiterhin in ihren Einzelbüros bei Gericht. Home-Office komme eher nicht in Frage: «Vom Kanton haben wir nur zwei Laptops, sagt die Kreisgerichtspräsidentin.»