27.11.2021

Ohne Vorsorgeauftrag entscheidet die Kesb

Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann alle völlig unerwartet treffen. Un-ter Umständen können deshalb wichtige Dinge auf einen Schlag nicht mehr selbst entschieden werden. Der oder die Betroffene kann nicht mehr für sich sorgen. Man ist auf Hilfe angewiesen. Genau für solche Situationen gilt es sich rechtzeitig abzusichern. Dies kann man mit einem Vorsorgeauftrag. Im Vorsorgeauftrag wird geregelt, wer einen bei schwerer Krankheit oder nach einem Unfall betreuen soll, wer für einen finanzielle Entscheide trifft und wer einen rechtlich vertritt, wenn man die eigenen Wünsche nicht mehr ausdrücken kann.So wird ein Vorsorgeauftrag erstelltDer Vorsorgeauftrag muss wie ein Testament eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben sein. Alternativ kann man den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden lassen. Wer einen Vorsorgeauftrag aufsetzt, muss handlungsfähig, also volljährig und urteilsfähig sein. Die vorgesehenen Personen sollten vorab über die zugewiesenen Aufgaben orientiert werden. Es ist nicht jedermanns Sache, in einer ausserordentlichen Lage für einen Mitmenschen Entscheide zu treffen oder diesen zu vertreten. Deshalb ist eine offene Kommunikation wichtig. So besteht für die vorgesehene Person auch die Möglichkeit, frühzeitig allfällige Rückfragen zu stellen und Wünsche zu klären. Mindestens so wichtig ist, dass nahestehende Personen wissen, wo der Vorsorgeauftrag aufbewahrt ist. Der beste Vorsorgeauftrag bringt nichts, wenn niemand Kenntnis von diesem hat oder er im Ereignisfall nicht im Original auffindbar ist.Nahestehende Personen eignen sich oft gutAm besten werden im Vorsorgeauftrag Personen eingesetzt, die einem nahestehen. Beispielsweise Ehe- und Lebenspartner, Nachkommen, Eltern oder andere Angehörige. Es ist auch möglich, eine Firma zu beauftragen. Beispielsweise für die Vermögenssorge und die Rechts-vertretung könnte sich der Treuhänder oder ein Anwalt eignen. Für verschiedene Aufgaben können verschiedene Personen vorgesehen werden. Sprich die Verantwortung kann auf verschiedene Schultern aufgeteilt werden. Dabei ist wichtig, die Beauftragten klar namentlich und identifizierbar zu erwähnen und deren Aufgabenbereich möglichst genau zu umschreiben. So entstehen im Eintretensfall möglichst wenig Diskussionen. Empfehlenswert ist zudem, dass eine stellvertretende Person benannt wird. Diese kommt zum Einsatz, falls die erste Wahl den Vorsorgeauftrag nicht annehmen kann oder möchte. Weiter ist vorteilhaft, wenn im Vorsorgeauftrag die Entschädigung der Vertretungsperson bestimmt ist. Falls dies nicht geregelt wird, bestimmt die Kesb über eine angemessene Entschädigung.Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt KesbSollte beim Eintreten einer Urteilsunfähigkeit kein Vorsorgeauftrag vorhanden sein, übernimmt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) die Entscheidung, wer Privates und Geschäftliches für die betroffene Person regelt. Mit dem Vorsorgeauftrag kann man diesen Entscheid sozusagen der Kesb abnehmen. Die Kesb muss zwar die Richtigkeit und Gültigkeit des Vorsorgeauftrags prüfen sowie feststellen, ob die beauftragte Person für die übertragenen Aufgaben geeignet ist. Zudem muss sie die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person feststellen und abklären, ob eine Beistandschaft nötig ist. In der Regel folgt sie den Anweisungen im Vorsorgeauftrag und gibt damit die Verantwortung an die vorgesehenen Personen ab. Diese erhält eine Urkunde, mit der sie zum Beispiel Zugriff auf das Bankkonto hat und Verträge anpassen kann.Ein Vorsorgeauftrag ist im Übrigen für Unternehmer unverzichtbar, denn wer soll in einem Vorsorgefall wichtige Entscheidungen treffen und die Firma weiterführen?Testament ersetzt Vorsorgeauftrag nichtIm Testament wird die Erbfolge innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens den eigenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechend angepasst. Es kann beispielsweise der Erbteil der Kinder auf den gesetzlichen Pflichtteil reduziert werden, um den Partner respektive die Partnerin zu begünstigen und so besser abzusichern. Dies kann insbesondere bei gemeinsamem Wohneigentum sinnvoll sein, damit der überlebende Partner die Immobilie nicht veräussern muss. Beim Vorsorgeauftrag geht es um andere Themen. Diese betreffen Situationen, in denen die betroffene Person noch lebt, aber nicht mehr selbst entscheiden kann. Der Vorsorgeauftrag endet grundsätzlich, wenn der Verfasser seine Urteilsfähigkeit wiedererlangt oder stirbt. (radi)Die ECO Treuhand in Berneck unterstützt Interessierte bei der Erstellung von Vorsorgeaufträgen, Ehe- und Erbverträgen und Testamenten. Das Treuhandunternehmen weist eine breite Erfahrung vor und hilft aktiv bei der Ausarbeitung der massgeschneiderten Lösung. Wer dieses Fachwissen annehmen möchte, kann unter der Nummer 071 555 50 52 einen Termin vereinbaren oder sich über die Homepage www.ecotreuhand.ch informieren.

Abo Aktion schliessen
News aus der Region?

Alle Geschichten, alle Bilder

... für nur 12 Franken im Monat oder 132 Franken im Jahr.