Ausserrhoden Das Gemeindegesetz erlaubt neu, dass ein Gemeindepräsident zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr zwingend in der Gemeinde wohnen muss. Die Wohnsitznahme muss künftig erst bei Amtsantritt erfolgen. Der Regierungsrat hat gemäss einer Mitteilung eine entsprechende Teilrevision des Gemeindegesetzes auf den 1. März in Kraft gesetzt. Die zweite neue Bestimmung des Gemeindegesetzes bewirkt, dass der Gemeindepräsi- dent respektive die Gemeindepräsidentin nicht mehr «aus der Mitte des Gemeinderates» gewählt werden muss. Doppelte Wahl entfälltMit dieser Öffnung entfällt die bisher doppelte Wahl – in den Gemeinderat und ins Gemeindepräsidium. Eine gleiche Regelung gilt für die Wahl des Präsidenten, der Präsidentin der Geschäftsprüfungskommission. Davon abweichende Bestimmungen in den Gemeindeordnungen haben mit der Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes keine Gültigkeit mehr. Damit eröffnet sich für die Ergänzungswahlen vom 8. April erstmals die Möglichkeit, dass auch eine Person ohne bisherigen Wohnsitz in der Gemeinde unmittelbar in das Gemeindepräsidium gewählt werden kann. (kk)