Das Betreten von Wiesen und Äckern sei grundsätzlich nur so weit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist, schreibt der Gemeinderat im Mitteilungsblatt dieser Woche.Es sei deswegen auf das Betreten von Wiesen und Äckern (also auf Touren querfeldein, aufs Laufenlassen von Hunden oder aufs Reiten über offenes Gelände) während der Vegetationszeit vom 15. März bis 15. November zu verzichten.Mit Blick auf den Schutz des Kulturlandes vor Betreten und Verschmutzung durch Hundekot erinnert der Gemeinderat die Hundehalter ausserdem an die Bestimmungen im Hundegesetz.