Der Gesetzesentwurf der Regierung regelt zunächst die Sorgfaltspflichten für die Hundehalterinnen und -halter. Diese müssen ihren Hund jederzeit wirksam unter Kontrolle haben und an besonderen Orten wie etwa bei Schulanlagen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln stets an der Leine führen. Die Gemeinden können zusätzlich Orte bestimmen, an denen die Leinenpflicht gilt.Für Kinder, Jugendliche und Nichthundehaltende ist die Aufklärung im Umgang mit Hunden besonders wichtig. Deshalb soll die Prävention zur Verhinderung von Zwischenfällen mit Hunden neu gesetzlich verankert werden.Eine Haftpflichtversicherung soll neu für alle Hundehaltenden obligatorisch werden.Das Hundewesen und dessen Kontrolle sollen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bleiben. Hingegen ist vorgesehen, dass die Abklärung von Vorfällen mit Hunden sowie die Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen neu in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen werden.Das neue Gesetz sieht vor, dass die Hundesteuer der politischen Gemeinde neu 80 bis 200 Franken betragen soll. Bisher waren es 60 bis 120 Franken. Der Gebührenrahmen hat sich bewährt, weil damit die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können.Die Regierung hat die Botschaft am 16. Oktober dem Kantonsrat überwiesen. In der Novembersession wird die vorberatende Kommission für das Geschäft bestellt. Das totalrevidierte Hundegesetz tritt voraussichtlich auf Anfang 2020 in Vollzug.Die Vorlage ist unter www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.18.14 zu finden.