Der 35-jährige Staatsangehörige von Sri Lanka hatte sich im Berufungsverfahren gegen einen Schuldspruch gewehrt. Er beteuerte, er sei es nicht gewesen, der zugestochen habe. In der Tatnacht im März 2013 sei er nach reichlich Alkoholkonsum schlafen gegangen. Erst einige Zeit später habe er durch den Mitbewohner erfahren, dass der Freund einen Messerstich im Bauch habe. Was sich in der Wohnung des Beschuldigten in jener Nacht wirklich abgespielt hatte, blieb während der Gerichtsverhandlung unklar. Sicher ist, dass sich am Tatort drei Personen aufhielten: Der Beschuldigte, sein Mitbewohner und der Freund, der später schwer verletzt ins Spital gebracht werden musste. Die drei Männer hatten sich zum Trinken verabredet. Es wurde reichlich Whisky und Bier konsumiert. Zum Tatzeitpunkt waren alle drei Freunde stark betrunken. Wie der Mitbewohner aussagte, wurden die beiden Freunde nach einer hitzigen Diskussion plötzlich handgreiflich. Schliesslich habe der Beschuldigte ein Messer von der Küchenkombination genommen und zugestochen. Das Opfer erlitt in der Bauchgegend innere Verletzungen, die zwei Operationen nötig machten.Das Kreisgericht Rheintal war im September 2017 zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte für die schwere Verletzung des Opfers verantwortlich ist. Dem widersprach der Verteidiger in der Berufungsverhandlung. Die Aussagen der drei Männer seien alles andere als konstant. Aufgrund des hohen Alkoholpegels müsse man davon ausgehen, dass die Erinnerungen an die Geschehnisse nicht unbedingt der Wahrheit entsprechen würden. Auf dem Messer, das die Untersuchungsbehörden im Abwaschkorb gefunden hätten, seien keine Fingerabdrücke und kein Blut gefunden worden, sondern einzig die DNA des Opfers. Dies könne bedeuten, dass sich das Opfer selber mit dem Messer verletzt habe. Das Kantonsgericht St. Gallen kam nun aber zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz und bestätigte in seinem schriftlich veröffentlichten Urteil den Schuldspruch. Beim Strafmass wich es leicht ab. Zwar verurteilte es den Beschuldigten ebenfalls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, senkte aber den zu vollziehen- den Teil von achtzehn auf zwölf Monate.Claudia Schmid