15.12.2021

Kreisgericht spricht Halsaufschlitzer schuldig

Statt hinter Gitter muss der junge Rheintaler, der seiner Kollegin in den Hals geschnitten hat, in eine Suchttherapie.

Von Seraina Hess
aktualisiert am 02.11.2022
Vor einer Woche verantwortete sich ein 19-Jähriger vor dem Kreisgericht Rheintal, weil er eine Kollegin nach einer Nacht mit viel Alkohol und ein paar Zügen eines Joints lebensbedrohlich verletzt hatte (Ausgabe vom 9. Dezember). Im Sommer 2020 umarmte er die junge Frau frühmorgens von hinten auf dem Sofa, wobei er ihr ein Küchenmesser an die Kehle hielt und ihr eine 7,5 Zentimeter lange Schnittwunde zufügte. Das Opfer hatte Glück im Unglück: Der Angeklagte verfehlte die Halsschlagader, sodass sie mit dem Leben und ohne bleibende Schäden davonkam.Sechs Jahre Knast sind aufgeschobenDer junge Rheintaler, dem nach der Tat eine Alkoholsucht diagnostiziert wurde, befindet sich bis heute in einem stationären Rehabilitationszentrum. Die Staatsanwaltschaft forderte denn auch neben einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren eine stationäre Suchttherapie. Das Kreisgericht hat nun in diesem Sinn entschieden: Es spricht den Angeklagten der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilt ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wobei die Untersuchungshaft und der Aufenthalt im Rehazentrum von insgesamt eineinhalb Jahren angerechnet werden. Ins Gefängnis muss der Angeklagte nicht: Wegen seiner Alkoholsucht ordnet das Gericht eine stationäre Massnahme an. Die Freiheitsstrafe wird zugunsten dieser Therapie aufgeschoben.Der Angeklagte zahlt über 50000 FrankenWeiter hat der Angeklagte eine Busse von 100 Franken und die Verfahrenskosten von über 40000 Franken zu begleichen. Der junge Mann wird aber noch tiefer ins Portemonnaie greifen müssen, denn zusätzlich hat er dem Opfer Schadenersatz in der Höhe von über 850 Franken und eine Genugtuung von rund 6500 Franken zu bezahlen, beide Beträge zuzüglich fünf Prozent Zins seit der Tat im Juni 2020. Den Rechtsbeistand der Privatklägerin hat er mit 8000 Franken zu entschädigen.Das Urteil des Kreisgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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