16.09.2021

Konkubinatspaare bei Zuwendungen besserstellen

Beim Erben und Schenken sind Konkubinatspaare steuerlich schlechter gestellt als Ehepaare. Das bleibt auch so. Die Regierung befürwortet aber den Vorschlag von Rheintaler Kantonsräten, die Besteuerung zu reduzieren.

Von Max Tinner
aktualisiert am 03.11.2022
Während die Ehefrau vom verstorbenen Mann (oder auch umgekehrt) steuerfrei erbt, wird der oder die Überlebende eines im Konkubinat lebenden Paars beim Erben vom Steueramt zur Kasse gebeten und zwar nicht zu knapp: Nach einem Freibetrag von 10000 Franken wird die Zuwendung zu einem Satz von 30 Prozent besteuert, genauso, wie wenn das Erbe an irgendwen ginge. Von 100000 Franken gehen also 27000 Franken ans Steueramt. Dasselbe gilt bei einer Schenkung. Widerspricht heutigen VerhältnissenDie Ungleichbehandlung ist den Rheintaler CVP-Kantonsräten Michael Schöbi (Altstätten), Sandro Hess (Rebstein) und Patrick Dürr (Widnau) ein Dorn im Auge. Es widerspreche den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen: Viele heiraten nicht mehr, sondern leben so zusammen, nehmen aber genauso Verantwortung füreinander wahr wie Ehepartner.Schöbi, Hess und Dürr haben deswegen im Juni eine Änderung des Steuergesetzes angeregt und forderten zumindest eine Privilegierung im Vergleich zur Besteuerung einer Zuwendung an irgendwen.Man steht einander näher als den nächsten VerwandtenDie Regierung befürwortet dies nun und beantragt dem Kantonsrat, die Motion gutzuheissen. Immer mehr Paare lebten im Konkubinat und wie in einer Ehe stehe man auch im Konkubinat dem Partner bzw. der Partnerin häufig näher als den nächsten Verwandten, stimmt die Regierung den Motionären zu. Sie hält weiter fest, dass der Staat in bestimmten Fällen Konkubinatspartnern ja auch dasselbe abverlange wie Ehepartnern, etwa bei der Bemessung von Sozialhilfe, wo eine Unterstützungspflicht angenommen werde.Eine vollständige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer möchte die Regierung allerdings nicht, «angesichts der bestehenden Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat». Stattdessen folgt sie dem Vorschlag der Motionäre und möchte Zuwendungen an die Konkubinatspartnerin bzw. den Konkubinatspartner zu den gleichen Ansätzen besteuern wie solche an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Nachkommen von Stief- und Pflegekindern. Der Freibetrag würde damit auf 25 000 Franken erhöht und der Steuersatz auf 10 Prozent reduziert. Bei einer Zuwendung von 100000 Franken müssten dann statt der 27 000 Franken aus dem eingangs genannten Beispiel von heute nur noch 7500 Franken dem Fiskus überlassen werden.Der Regierung scheint diese Privilegierung «durchaus sachgerecht bzw. angemessen». Jedenfalls wenn ein gefestigtes Konkubinat vorliege. Hierfür setzt die Regierung eine dauernde Wohngemeinschaft von mindestens fünf Jahren voraus.Die Folgen auf die Steuereinnahmen schätzt sie auf 1,5 Millionen Franken, die der Kanton alleine zu tragen hätte, weil nur er Erbschafts- und Schenkungssteuern erhebt. In den meisten Kantonen wird es ähnlich gehandhabtDie Motion ist für die Septembersession von nächster Woche traktandiert. Überweist der Kantonsrat sie, erarbeitet die Regierung die Vorlage für die Gesetzesänderung. Heisst der Kantonsrat jene dann ebenfalls gut, so folgt St. Gallen dem Beispiel einer Mehrheit der Kantone, welche laut Regierung Zuwendungen an in einem gefestigten Konkubinat lebende Partnerinnen und Partner ebenfalls privilegiert behandle.

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