Der Kläger ist ein Landwirt, der vom Anwaltsbüro rund 400000 Franken Schadenersatz erhalten soll. Dies hat das Kantonsgericht mit seinem Urteil bestätigt. Das Advokaturbüro legt aber auch gegen dieses Urteil Berufung ein, so dass sich das Bundesgericht mit der Sache befassen wird.Es geht um eine Erntemaschine, die der Landwirt schon 2010 bei einer französischen Firma bestellt hatte, aber nicht geliefert bekam. Bei der Auseinandersetzung mit jener Firma vertrat ihn das Anwaltsbüro, das er später verklagte.Angefangen hatte die Mandatsbeziehung gut. Im Streit mit der Lieferfirma wurde dem Landwirt vom Kreisgericht Rheintal recht gegeben: Die Lieferfirma habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, weshalb von ihr grundsätzlich ein Schadenersatz gefordert werden könne.Dann wurden Bauer und Anwalt zu GegnernNun aber veränderte sich das Verhältnis zwischen dem Landwirt und dem von ihm beauftragten Anwaltsbüro. Denn der vom Bauer geltend gemachte Schaden sei «nicht rechtzeitig substanziiert» (also mit Tatsachen belegt) worden, befand das Gericht. Der Vorwurf richtete sich gegen das Anwaltsbüro, weil eine damals angestellte Rechtsanwältin die rechtzeitige Bezifferung des Schadens versäumt habe. Dadurch wurden der Landwirt und die von ihm beauftragte Kanzlei zu Gegnern. Mit einem neuen Rechtsvertreter an seiner Seite klagte der Bauer gegen das Anwaltsbüro.Die Sache zog sich über Jahre. Ende 2015 scheiterte ein Einigungsversuch, später wurden 16 Zeugen einvernommen, Ende 2017 ein Expertengutachten eingeholt, und im Oktober 2018 kam es zur Schlussverhandlung. Der Landwirt bekam Recht. Er sollte 393000 Franken Schadenersatz erhalten, zuzüglich 5 Prozent Zins.Das Anwaltsbüro findet, es habe sorgfältig gearbeitetDie unterlegene Anwaltskanzlei legte Berufung ein, weshalb der Fall vors Kantonsgericht kam.Das Anwaltsbüro vertrat den Standpunkt, es habe die Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Der Landwirt habe nicht genug dargelegt, wie das Büro konkret hätte vorgehen sollen. Das Kreisgericht stelle übertriebene Anforderungen an die Anwaltspflicht. Das beklagte Büro weist überdies darauf hin, dass der Landwirt geschäfts- und prozesserfahren sei. Auch wenn das stimme, findet das Kantonsgericht, könne daraus nichts zugunsten des Anwaltsbüros abgeleitet werden.Auch das Kantonsgericht bejahte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch das Anwaltsbüro. Die Ausführungen hierzu sind für alle interessant, die auf anwaltschaftliche Dienste angewiesen sind. Das Kantonsgericht hält fest: Zumindest bei ungenauen Angaben des Mandanten oder bei begründetem Anlass zu Zweifeln an ihrem Wahrheitsgehalt sei eine Überprüfung geboten und habe der Anwalt auf die Unstimmigkeiten hinzuweisen und zur Klärung der Sachlage aufzufordern. «Ferner hat der Anwalt den Klienten umfassend zu beraten und diesem die Schritte zu empfehlen, die geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen», führt das Kantonsgericht aus. Der Anwalt «hat dafür Sorge zu tragen, dass alle voraussehbaren und somit vermeidbaren Nachteile für den Klienten auch tatsächlich vermieden werden». Überspitzt gesagt, wird erwartet, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten, notfalls mit bohrenden Fragen, hartnäckig zu jenen Auskünften drängen, die für einen möglichst erfolgreichen Abschluss des Verfahrens nötig sind. Das Kantonsgericht spricht von der Notwendigkeit einer «tatbestandsgerechten Befragung».Rechtsanwälte sind gut versichertDas Kantonsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil und somit die Schadenersatzsumme von 393000 Franken (zuzüglich Zins), die der Landwirt vom Anwaltsbüro erhalten soll. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf 18000 Franken. Ausserdem bekommt der Landwirt eine Parteientschädigung von gut 9000 Franken zugesprochen.Angesichts solch hoher Beträge stellt sich die Frage, ob Urteile dieser Art einen Anwalt nicht ruinieren können. Doch, könnten sie. Deshalb ist für Rechtsanwälte eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Schliesslich soll am Ende ja nicht ein Klient Gefahr laufen, auf hohen Kosten sitzenzubleiben.Trotz Haftpflichtversicherung hat das Anwaltsbüro natürlich einen Selbstbehalt. Dieser beträgt – je nach Gesamtsumme – maximal 50000 Franken. Das letzte Wort in diesem Fall ist allerdings noch nicht gesprochen.