16.11.2020

Kanton gibt der Swisscom recht

Das Baubewilligungsverfahren für eine Swisscom-Mobilfunkantenne in Au wurde zu Unrecht sistiert.

Von Gert Bruderer
aktualisiert am 03.11.2022
Das kantonale Baudepartement hiess die Beschwerde der Swisscom gut. Der Beschluss des Gemeinderats ist somit aufgehoben.Das Baubewilligungsverfahren sei «umgehend und ohne Verzug weiterzuführen und mit einem anfechtbaren Entscheid abzuschliessen», verlangt der Kanton. Es geht um die geplante Mobilfunkanlage im Gewerbe- und Industriegebiet an der Rosenbergsaustrasse (5G-Technologie).Gemeinde wollte vorsorglich wartenDer Gemeinderat hatte die Bedenken der Einsprecher geteilt, das Verfahren sistiert und diesen Schritt so begründet: Erstens würde mit dem Bau einer neuen adaptiven Mobilfunkantenne gegen das umweltgerechte Vorsorgeprinzip verstossen, weil die Strahlenbelastung aufgrund von veralteten Vollzugsgrundlagen ermittelt werde. Zweitens seien im Auftrag des Bundes durchzuführende Testmessungen noch nicht bekannt.Die Swisscom widersprach; alle Voraussetzungen für die Bewilligung seien erfüllt. Das Bundesamt für Umwelt (AFU) empfehle, adaptive Antennen seien bis zur Publikation der Vollzugsempfehlung gleich zu behandeln wie konventionelle Anlagen. Die Feldstärke adaptiver Antennen werde bei Anwendung der herkömmlichen Messmethode rechnerisch überschätzt.Ausserdem sei es für die Bewilligung keine Voraussetzung, dass die erwartete Vollzugsempfehlung bereits vorliege. Tatsächlich empfiehlt das Bundesamt für Umwelt, adaptive Antennen seien bis zur Publikation der Vollzugsempfehlung gleich zu behandeln wie konventionelle Anlagen.Vollzugshilfe spielt für Bewilligung keine RolleIn seiner Stellungnahme zur Swisscom-Beschwerde ans kantonale Baudepartement verteidigte der Gemeinderat seine Haltung und wies ausserdem darauf hin, dass der Swisscom durch die Sistierung kein Nachteil erwachse, der nicht wiedergutzumachen wäre. Das Baudepartement schreibt in seinem Entscheid zugunsten der Swisscom, nach Auskunft des AFU vom 23. Oktober sei nicht mit einem baldigen Erlass der Vollzugshilfe zu rechnen. Auf die derzeitige Bewilligungspraxis bei adaptiven Antennen habe dies aber keinen Einfluss, weil adaptive Antennen gleichbehandelt würden wie nicht adaptive Antennen.«Für Sistierung besteht kein Raum»Eine Grundaussage des Kantons in dieser Angelegenheit lautet so: Liegen im öffentlichen Recht keine begründeten Hindernisse vor, so ist die Bewilligung zu erteilen (Art. 146 des Planungs- und Baugesetzes). Und weiter: «Entscheidend ist, dass die Beurteilung von adaptiven Antennen nach dem sogenannten «Worst-Case»-Szenario mit den Vorgaben der NISV vereinbar ist.» Mit NISV ist die eidgenössische Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gemeint. In ihr, schreibt der Kanton, seien keine Gefährdungswerte enthalten, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen. Der Bundesrat habe «die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdung eine Sicherheitsmarge vorsah.» Das Baudepartement kommt zu folgendem Schluss: «Für eine allgemeine Nichtbehandlung oder Sistierung von Baugesuchen zu Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen besteht kein Raum.» Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Swisscom wurde somit gutgeheissen. Die amtlichen Kosten von 3000 Franken werden der Gemeinde Au erlassen.

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