22.02.2018

In halb Europa auf Diebestour

Ein notorischer Einbrecher aus Polen hat am Kantonsgericht St. Gallen vergeblich eine mildere Strafe beantragt. Im Oktober 2016 war er unter anderem in ein Einfamilienhaus in St.Margrethen eingebrochen.

Von Claudia Schmid
aktualisiert am 03.11.2022
Der 34-jährige Beschuldigte war in seinem Heimatland, in Tschechien, Deutschland, Österreich und in der Schweiz als Einbrecher unterwegs. Allein in Polen verbrachte er wegen seiner Straftaten laut eigenen Angaben rund 4,5 Jahre im Gefängnis. In den Niederlanden kassierte er eine weitere Verurteilung. In diesem Fall habe es sich nicht um Einbruch, sondern um eine Rauferei gehandelt, erklärte er an der Berufungsverhandlung am Kantonsgericht St. Gallen.Nach Diebstahl in der Kirche verhaftet Am 9. Dezember 2016 wurde der Mann im vorarlbergischen Höchst verhaftet, weil er sich in einer Kirche am Opferstock zu schaffen machte. Die Untersuchungsbehörden konnten ihm diverse Straftaten in Österreich nachweisen, wofür er in der Zwischenzeit zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt wurde. Aufgrund von DNA-Spuren kam zudem ans Licht, dass er im Oktober 2016 in ein Einfamilienhaus in St. Margrethen und später in ein Haus in Sevelen eingebrochen ist. Er erbeutete Deliktsgut im Wert von 10'000 Franken. Der Sachschaden, den er anrichtete, betrug 2000 Franken. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte den Polen am 16. Juni 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Es sprach zudem eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren aus. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein. Zwar bestritt er nicht, die Einbrüche begangen zu haben, doch wollte er eine mildere Strafe erwirken. Der Mann verlangte im Berufungsverfahren eine bedingte Freiheitsstrafe von einem halben Jahr und den Verzicht auf Landesverweisung.Dem Richter nur vage Auskunft erteilt In der Befragung des vorsitzenden Richters gab der Mann nur sehr vage und ausweichend Auskunft. Beispielsweise war bekannt, dass er mehrmals Geldbeträge an eine Frau in Spanien überwies. Dieses Geld stamme nicht aus dem Deliktsgut, erklärte er. Er habe es in einem Casino gewonnen und an eine Bekannte überwiesen, die ihn in Spanien eine Zeit lang beherbergt habe. In welchem Casino dies gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Auch wollte er die Liegenschaften in St. Margrethen und Sevelen zufällig als Tatorte ausgewählt haben. Sein Verteidiger bezeichnete die Straftaten, die der Mann in der Schweiz begangen hatte, als nicht sehr schwerwiegende Rechtsgutsverletzung. Dafür dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden, zumal damit das Freizügigkeitsabkommen tangiert werde. Bei beiden Einbrüchen habe sich sein Mandant vergewissert, dass niemand zu Hause sei.Wiederholungstäter mit schlechter Prognose Somit sei die Ansicht der Vorinstanz, der Beschuldigte habe skrupellos gehandelt, nicht richtig. Die Staatsanwältin plädierte auf Abweisung der Berufung. Der Mann sei als Tourist in der Schweiz gewesen, deshalb tangiere die Landesverweisung das Freizügigkeitsabkommen nicht. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Wiederholungstäter, dem keine gute Prognose gestellt werden könne. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung ab und schützte den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal. Nun wird der Mann, der sich zurzeit in Österreich in Haft befindet, weitere zehn Monate im Gefängnis verbringen müssen. Und der Beschuldigte muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens zahlen. Sie betragen rund 7300 Franken.  

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