Die Frau ist von der Staatsanwaltschaft mit einer bedingten Geldstrafe von 5600 Franken und einer zu bezahlenden Busse von 840 Franken bestraft worden. Auch sollte sie die Verfahrenskosten von 1590 Franken bezahlen. Weil sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, kommt die Sache nur vors Kreisgericht.Die Frau war am 11. Dezember des vorletzten Jahres mit ihrem Hund, einem Mischling, zusammen mit einer Bekannten am Rheindamm in Lienz spazieren. Die Bekannte hatte zwei weitere, ebenfalls nicht angeleinte Hunde dabei. Als der Hund der Angeklagten ein Reh entdeckte, trieb er es in ein Jungwuchsareal, das von einem U-förmigen Zaun umgeben war. Der Hund griff das Rehwild, das nicht mehr flüchten konnte, wiederholt an.
Im Strafbefehl steht, es sei von einem mindestens mehrere Minuten dauernden Überlebenskampf auszugehen. Der «ausgedehnte Kampfplatz war mit Blut und ganzen Haarbüscheln der Rehgeiss behaftet, und die sichtbaren Spuren im Schnee wiesen auf einen intensiven Überlebenskampf hin». Hundehalterin «konnte Schreie nicht ertragen»Am Kadaver des Wildtiers seien im Kehlbereich zahlreiche Biss- und Risswunden festgestellt worden, am Hinterteil hätten die Behaarung, die Haut und Fleischstücke gefehlt. Der Hund habe während rund 20 Minuten vom Fleisch des Rehwilds gefressen. Die Hundehalterin hatte den Hund mit Rufen stoppen wollen, doch dann «wendete sie sich ab, da sie die Schreie und den Anblick des Wildtieres nicht ertragen konnte», wie es im Strafbefehl heisst. Sie rief ihren Ehemann an, bat ihn um Hilfe und verständigte zudem die Polizei. Nun hat sie sich vor dem Kreisgericht Rheintal wegen vorsätzlicher Tierquälerei / qualvoller Tötung zu verantworten.Ihr Hund, den sie seit gut zehn Jahren besitzt, hatte vor einigen Jahren schon einmal ein Rehkitz aufgespürt und getötet, was die Staatsanwaltschaft ausführen liess, die Hundehalterin habe um den Jagdtrieb ihres Hundes gewusst, auch von der Möglichkeit, dass dieser ein Wildtier bei Gelegenheit töten würde. Auch sei ihr bewusst gewesen, dass in einem solchen Fall ihr Hund nicht mehr abrufbar sein würde. Trotzdem habe sie ihr Tier am 11. Dezember 2020 in einem Gebiet frei laufen lassen, wo mit Wildtieren zu rechnen sei.Hundehalterin hätte eingreifen müssenDie Staatsanwaltschaft hält fest, die Hundehalterin «hätte die Pflicht gehabt, in das Geschehen einzugreifen» und hätte den Hund «vom Wildtier fernhalten müssen». Dies «wäre ihr aufgrund der konkreten Umstände möglich gewesen und die qualvolle Tötung des Wildtiers hätte auf diese Weise verhindert werden können», ist im Strafbefehl zu lesen.
Dort heisst es auch: Ein Wegschauen und das Gewährenlassen des eigenen Hundes, wenn dieser ein anderes Tier oder einen Menschen angreift, sei schlicht nicht tolerierbar und widerspreche in klarer Weise den Pflichten eines Hundehalters.