Der Gemeinderat Walzenhausen erliess am 26. März ein Reglement für die Entschädigung bestimmter Gemeindefunktionäre sowie ein Reglement betreffend der Modalitäten des Vollamtes des Gemeindepräsidiums.Nachdem das Referendum ergriffen worden war, setzte der Gemeinderat die Abstimmung auf den 20. Oktober fest. Der Regierungsrat hat die vom Walzenhauser Stimmbürger Theodor Frey erhobene Stimmrechtsbeschwerde am 3. September zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Dagegen hat Theodor Frey Beschwerde beim Obergericht erhoben und gleichzeitig eine vorsorgliche Absage der Abstimmung beantragt.Diesen Antrag hat der Einzelrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 20. September abgewiesen. Eine vorläufige Prüfung des Entscheids des Regierungsrats habe keine Fehlerhaftigkeit ergeben, heisst es in der Mitteilung des Obergerichts.Zudem wurde es als zulässig erachtet, dass der Gemeinderat Walzenhausen die beiden Reglemente bezüglich des vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Inkrafttretens noch vor der Abstimmung abgeändert hat. (pd)Hinweishttps://www.ar.ch/gerichte/ober gericht/gerichtsentscheide-ver waltungsrecht/