13.01.2022

Gericht bestätigt: Keine Hinweise auf überhöhte Tarifforderungen der Spitalregion

Im Tarifstreit zwischen der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS) und der Rheintaler Krankenkasse Rhenusana hat das Handelsgericht St. Gallen der SR RWS in mehreren Punkten Recht gegeben. Das schreibt die SR RWS in einer Mitteilung.

Von pd/seh
aktualisiert am 02.11.2022
Rhenusana hatte Anfang 2021 diverse Spitäler auf ihre Negativliste gesetzt mit der Begründung, die Spitäler verlangten für ihre Leistungen überdurchschnittlich viel Geld. Die Spitalregionen SR RWS und Fürstenland Toggenburg sowie das Spital Linth forderten deshalb vor dem Handelsgericht, die Rheintaler Krankenkasse sei zu verpflichten, die Spitäler Altstätten, Grabs, Walenstadt, Wil, Wattwil und Linth von ihren Negativlisten zu streichen. Weiter sollen reputationsschädigende Berichte von der Website gelöscht und der Kasse negative Äusserungen über die Tarife verboten werden. Nicht zuletzt soll Rhenusana ihren  Zusatzversicherten eingestehen, dass sie ihre Behauptungen nicht belegen könne.Ein Maulkorb für die KrankenkasseMit Urteil vom 17. Dezember stuft das Handelsgericht die Behauptung der Krankenkasse als unbelegt ein. Das Gericht stellte anhand eines Vergleichs des Preisüberwachers fest, dass die Preise der SR RWS im nationalen Schnitt liegen. Ausserdem bezeichnet es das Gericht in seinem Urteil als glaubhaft, dass die Rhenusana gezielt die Spitäler in ihrem Einzugsbereich mit Vorwürfen zum Kostenniveau öffentlich anprangere, um so tiefere Preise bei Tarifverhandlungen durchzusetzen. Die Unlauterkeit dieses Vorgehens werde verstärkt, indem die Versicherung von einem vertragslosen Zustand nach eigenen Angaben profitiere, weil die Patientinnen und Patienten in dieser Situation ganz auf eine Behandlung in der privaten oder halbprivaten Abteilung verzichten würden.Wie dem Urteil zu entnehmen ist, verbietet das Handelsgericht der Krankenkasse bis auf weiteres zu behaupten, die Tarife der Gesuchstellerinnen seien überrissen. Zudem muss die Rhenusana entsprechende Artikel  von der Website entfernen. Die übrigen Begehren weist das Handelsgericht ab.   

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