20.02.2018

Gemeinderat wehrt sich

Der Gemeinderat nimmt öffentlich Stellung zu den Vorwürfen eines ehemaligen Gemeinderats.

Von Bruno Eisenhut
aktualisiert am 03.11.2022
Im Zusammenhang mit einem Baugesuchsverfahren im September 2013 haben zwei Ein­wohner von Lutzenberg beim Regierungsrat jeweils eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat erhoben. Einer der beiden Beschwerdeführer war Hans Dörig. Gegenüber der «Appenzeller Zeitung» hielt er fest, dass unberechtigte Personen Unterschriften für Baubewilligungen erteilt hätten. Nicht zuletzt deshalb habe er im September 2013 den sofortigen Rück­-tritt aus dem Gemeinderat ein­- gereicht. In ihren Aufsichtsbeschwerden bemängelten die beiden Beschwerdeführer formale Fehler und beantragten die vollumfängliche Prüfung der Umstände rund um die Baubewilligung. Das damals zur Diskussion stehende Bauvorhaben wurde zufolge Ablauf der Baubewilligung nicht realisiert.Aufsichtsrechtlich kein weiterer HandlungsbedarfIn einer der Redaktion vorliegenden Stellungnahme zu den Vorwürfen bestätigt der Lutzenberger Gemeinderat, dass der Regierungsrat in seinem zehn Seiten umfassenden Entscheid von Ende August 2017 feststellt, dass seitens der Gemeinde verschiedene Normen verletzt wurden, und dass in unzulässiger Weise in die Kompetenz der zuständigen Fachkommission eingegriffen worden sei. Weiter verweist der Gemeinderat darauf, dass der Regierungsrat «aufsichtsrechtlich keinen weiteren Handlungsbedarf» sehe.Zudem halte der Gemeinderat Lutzenberg an seinem Entscheid fest, die amtliche Schweigepflicht einzuhalten. Stattdessen teilt der Gemeinderat in der Stellungnahme mit, was der Regierungsrat in seinem Protokoll zu den Aufsichtsbeschwerden festgehalten hat.Auf Strafanzeige ist zu verzichtenSo verweist der Gemeinderat, dass laut Erkenntnissen des Regierungsrates keine schwerwiegenden Straftatbestände in Betracht kämen und demnach keine Anzeigepflicht bestehe. Es liege folglich im Ermessen des Regierungsrates, ob er bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige macht. Dabei ist laut Bericht in Betracht zu ziehen, dass die festgestellten Mängel wohl eher auf eine gewisse verfahrensrechtliche Unbedarftheit als auf einen strafrechtlich relevanten Willen zurückzuführen sind.Das Strafbedürfnis kann auch von den Tatfolgen her als gering bezeichnet werden, sodass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung auch absehen könnte. Insgesamt sei dem öffentlichen Interesse mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falls ausreichend gedient, heisse es im Bericht des Regierungsrates, so der Gemeinderat. Auf eine Strafanzeige sei daher zu verzichten. Andere strafrechtliche Massnahmen würden sich ebenfalls nicht aufdrängen, so der Gemeinderat mit Verweis auf den Bericht des Regierungsrates.«Fehlerhafte» Abläufe ändernIn seiner Stellungnahme betont der Gemeinderat, dass ihm im Nachhinein bewusst sei, dass ein demokratischer Entscheid – wie dies der Regierungsrat berichtigte – auch falsch sein könne. Die Konsequenz daraus könne jedoch nicht sein, diese demokratischen Grundregeln auszuschalten, sondern «fehlerhafte» Abläufe dazu zu nutzen, Prozesse zu analysieren und anzupassen.Bruno Eisenhut

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