09.01.2020

Gemeinde verliert gegen Schilling

Daniel Schilling geht aus einem Rechtsstreit mit der Gemeinde Au-Heerbrugg als vorläufiger Sieger hervor.

Von Gert Bruderer
aktualisiert am 03.11.2022
Gert BrudererSchilling ist der Initiant der Interessengemeinschaft Au-Heerbrugg, die im November mit einer eigenen Zeitung Druck gegen die Auer Regierung aufzubauen begann. Ihre scharfe Kritik untermauerte die IG mit konkreten Beispielen, die ihres Erachtens ein schlechtes Licht auf die Arbeit der Gemeindeführung werfen.Nun unterliegt die Gemeinde in einem Rechtsstreit ausgerechnet ihrem schärfsten Widersacher. Das kantonale Baudepartement gibt Daniel Schilling bzw. seiner Firma Rheintal Haus GmbH Recht, indem es einen Entscheid des Gemeinderates aufhebt und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückweist.Sachverhalt ungenügend geklärtEs geht um zwei Gebäude an der Walzenhausenstrasse – ein altes Wohnhaus sowie eine angebaute Scheune. Deren Abbruch war von der Gemeinde abgelehnt worden, weil die Gebäude schutzwürdig seien. Eineinhalb Jahre darauf, im Mai des letzten Jahres, stellte der Gemeinderat die zwei Objekte unter Schutz.Dagegen wehrte sich Daniel Schilling. Die Gemeinde habe den Sachverhalt unzureichend geklärt, indem sie einen Augenschein verneinte. Die Gemeinde hatte argumentiert, der massgebliche Sachverhalt sei aufgrund der Abklärungen aus dem vorangegangenen Verfahren wegen des Abbruchgesuchs bereits bekannt.Das Baudepartement hat nun geurteilt, die Gemeinde habe tatsächlich den Sachverhalt ungenügend geklärt.Quervergleiche sind zwingendFür die konkrete Festlegung des Schutzumfangs im Innern des Wohnhauses sei zwingend ein Augenschein nötig, findet der Kanton. Denn mehrere Fragen würden durchs vorliegende Gutachten nicht beantwortet.Beispielsweise sind die vom Gemeinderat erwähnten historischen Türen im Gutachten nicht enthalten. Ebenso wenig gehe aus diesem hervor, ob alle tragenden Wände und Decken zwingend zu erhalten seien.Der Entscheid des Baudepartements enthält eine Aussage, die nicht nur für diesen konkreten Fall, sondern generell von Bedeutung ist: Allein die Tatsache, dass ein Haus über ein mehr oder weniger unversehrtes Erscheinungsbild aus einer bestimmten Zeitepoche verfüge, mache es «noch nicht zum unverzichtbaren Dokument der Zeitgeschichte», welches einen Schutz rechtfertige. Durch einen Quervergleich mit anderen Objekten seien in jeder Stilepoche jene Objekte zu bestimmen, die dank ihrer Qualität als Einzelbauwerk oder als Teil einer in sich geschlossenen wertvollen Einheit Schutz verdienen.Aus dem Entscheid des Gemeinderats gehe nicht hervor, ob diese wichtige Frage geklärt worden sei.Das kantonale Baudepartement weist die Sache an den Gemeinderat zurück. Dieser hat nun den Augenschein durchzuführen und eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Gemeinde muss Schilling entschädigenWeil diese wesentlichen Elemente nicht geleistet wurden, war es dem Baudepartement nicht möglich, über die Schutzwürdigkeit der Gebäude zu befinden. Insofern hat Schilling mit seinem Sieg erst ein Zwischenziel erreicht. Die Gemeinde muss ihn für seine Kosten in diesem Verfahren mit 2750 Franken entschädigen.

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