Während der Vernehmlassung zum Zonenplan sind 15 Eingaben von Privatpersonen eingegangen. Mehrheitlich beziehen sie sich auf individuelle Anliegen und solche der Grundeigentümer, die von einer Zuweisung zum Nichtbaugebiet betroffen sind. Die Anliegen und die Rückmeldungen des Gemeinderats darauf werden summarisch publiziert, auf die Eingaben erfolgten individuelle Rückmeldungen. Anfang 2021 wird der Vorprüfungsbericht über den Zonenplan des Departements Bau und Volkswirtschaft erwartet. Bis dahin werden die Planungsunterlagen finalisiert, ehe im ersten Quartal 2021 die öffentliche Auflage erfolgt.Gemäss Baugesetz gelten Strassen, Gehwege und Plätze als Verkehrsfläche. Darum wurden alle Strassen und Wege bezüglich Zuweisung in diese Kategorie überprüft. Ein spezielles Augenmerk galt der Parzellierung und Zonierung. Bei einigen Grundstücken wurde die Verkehrsfläche in der Vernehmlassung angepasst und statt der Verkehrsfläche der Landwirtschaftszone zugeführt oder beibehalten. Betroffene Grundeigentümer wurden informiert.Im Zonenplan können Gebiete mit Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden werden, deren Erschliessung, Überbauung oder Erneuerung für die Gemeinde sehr bedeutsam sind. Sondernutzungsplanverfahren sind untergeordnete, detailreichere Verfahren. Bebauungen sind aber nicht Gegenstand der Zonenplanung und können somit nicht im Rahmen der Vernehmlassung zum Zonenplan abgehandelt werden.Bei Grundstücken, die am Siedlungsrand liegen, überbaut sind und unüberbaute Flächen im Baugebiet haben, sollen massvolle Erweiterungsmöglichkeiten gewahrt bleiben. Dies setzt voraus, dass die Bauflächen ausserhalb der gesetzlich festgelegten Abstände, etwa zu Wald oder Gewässer, liegen. Da innerhalb dieser Abstände keine Neuanlagen erstellt werden dürfen, sind sie dem Nichtbaugebiet zuzuführen. Gewässerräume, Festlegung der Waldgrenze oder Waldabstände werden in kommunalen Planunterlagen gemäss den kantonalen gesetzlichen und planerischen Grundlagen abgebildet. Die Datenherrschaft haben die kantonalen Behörden und Ämter, die auch für den Vollzug zuständig sind. Kommunale Planungsbehörden können sie nicht ändern.Jede Erweiterung des Siedlungsgebiets durch Zuweisung zum Baugebiet muss hohe raumplanerische Anforderungen erfüllen. Führen diese zu einer Zerstückelung der Landschaft oder sie liegen im Wald- oder Gewässerraum, ist die Rechtskonformität in Frage gestellt.Mit mehreren Grundeigentümern, die sich unter anderem im Rahmen der Vernehmlassung geäussert haben, strebt der Gemeinderat eine vertragliche Lösung mit Überbauungspflicht an. So sind neben dem Grundanspruch das heutige Bebauungsmuster inklusive intakter Grundordnung und Verzahnung von Siedlung und Landschaft weitere Anforderungen zu erfüllen. Sind sie dies nicht, fehlt die Basis für die Erarbeitung einer rechtskonformen Lösung zwischen Gemeinde und Grundeigentümer. Der Gemeinderat ist überzeugt, bis zur Verabschiedung des Zonenplanes weitere Vereinbarungen mit Grundeigentümern abschliessen zu können.