15.04.2019

Gemeinde-Baugesuch war mangelhaft

Weil das Baugesuch der Gemeinde Oberriet für eine Aussichtsplattform auf dem Blattenberg unvollständig war, muss sie sich neu mit der Sache befassen. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Von Gert Bruderer
aktualisiert am 03.11.2022
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Sollte Oberriet ihn nicht akzeptieren und ans Bundesgericht gelangen, wäre dies für den WWF «nicht beunruhigend». Rechtsanwalt Reto Schmid vom Ressort Recht & Politik beim WWF St. Gallen meint: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen liege ganz auf der Linie der aktuellen und mittlerweile umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ein höchstrichterliches Urteil hätte eine «schweizweite Ausstrahlung», die das Beschwerderecht konkretisieren würde. Der Oberrieter Gemeindepräsident Rolf Huber äussert sich weder zum Urteil noch zum weiteren Vorgehen der Gemeinde. Als Grund lässt er ausrichten, dass es sich um ein hängiges Verfahren handle.Gemeinde trat auf Einsprache nicht einDie Aussichtsplattform, um die es geht, soll auf dem Blattenberg über die Felswand hinausragen und einen spektakulären Blick ins Tal hinaus ermöglichen. Das Projekt lag im Herbst 2017 öffentlich auf. Auf eine Einsprache des WWF trat die Gemeinde nicht ein. Sie bewilligte, mit Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (Areg) und des Kantonsforstamtes, den Bau der Plattform. Der WWF erhob daraufhin Rekurs, das kantonale Baudepartement wies ihn ab. Es ging allerdings aktenwidrig davon aus, dass der WWF zusammen mit dem Baugesuch auch ein Orthofoto erhalten hatte. Das Verwaltungsgericht schreibt hierzu, das Baudepartement habe den Sachverhalt «unrichtig festgestellt». In der Bauanzeige hätten sich zudem keinerlei Hinweise auf die raumplanerische Einordnung (Wald) und die betroffenen Bundes- und kantonalrechtlich geschüt§zten Gebiete befunden (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiet, Wildtierkorridor von nationaler Bedeutung). Dadurch wurde die ordentliche Ausübung der Verbandbeschwerde nach NHG 12 (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz) verletzt.«Umweltauswirkungen endlich prüfen»Falls auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichtet wird und das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtskraft erlangt, wäre dies im Sinn des WWF. Es würde der Umweltorganisation erlauben, «endlich die konkreten Umweltauswirkungen des Vorhabens zu prüfen». Das sei dem WWF bisher verwehrt worden, hält Reto Schmid fest. Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Gemeinde Oberriet den WWF mit 3360 Franken (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die amtlichen Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens von 6500 Franken hätte ebenfalls die Gemeinde Oberriet zu bezahlen, jedoch wird «auf deren Erhebung verzichtet», wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid schreibt.

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