20.01.2021

Geld zurück bei ÖV-Verspätungen

Seit dem 1. Januar erhalten Reisende bei Verspätungen ab einer Stunde im öffentlichen Verkehr Entschädigungen.

Von Benjamin Schmid
aktualisiert am 03.11.2022
Der öffentliche Verkehr in der Schweiz funktioniert in der Regel sehr zuverlässig. Trotzdem können unvorhergesehene Ereignisse zu Verspätungen führen. Seit dem 1. Januar erhalten Reisende deshalb eine Entschädigung, wenn sie mit 60 oder mehr Minuten Verspätung am Reiseziel eintreffen.«Bei Verspätungen von mehr als einer Stunde haben ÖV-Passagiere einen Entschädigungsanspruch von 25 Prozent des Fahrpreises, bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent», sagt Hans Koller, Leiter Markt der Bus Ostschweiz AG. Die Entschädigung könne geltend gemacht werden, wenn sie mindestens fünf Franken beträgt. Entschädigungsberechtigt sind damit alle Passagiere, die ein Billett für mindestens 20 Franken gelöst und mehr als eine Stunde Verspätung erlitten haben beziehungsweise ein Billett für mindestens 10 Franken gelöst und mehr als zwei Stunden Verspätung erlitten haben.Auch Abonnementbesitzer werden entschädigt. Ab 60 Minuten Verspätung erhalten sie mindestens 5 Franken oder den Tageswert des Abonnements. Über die gesamte Abodauer hinweg werden allerdings maximal zehn Prozent des Abonnementwerts entschädigt.Die Ansprüche geltend machen«Alle Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs sind davon betroffen», sagt Hans Koller. Für Bergbahnen und Schiffe gäbe es jedoch Ausnahmen, da diese Verkehrsmittel von schwierigen Wetterverhältnissen besonders stark beeinträchtigt werden.Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie betroffene Reisende einen Entschädigungsanspruch geltend machen können: «Das Antragsformular kann online und an jeder Verkaufsstelle ausgefüllt sowie als PDF heruntergeladen werden», sagt Hans Koller. Nur wer innerhalb 30 Tagen seine Ansprüche meldet, ist entschädigungsberechtigt. Der Betrag werde den Kundinnen und Kunden auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen.Die Transportunternehmen müssen die Entschädigung gemäss Bund innert 30 Tagen nach dem Einreichen des Antrags ausrichten. Verarbeitet werden die Anträge zentral bei den SBB, die diese Aufgabe im Mandat für die Alliance SwissPass ausführen. Es gibt keine Entschädigung auf Kinder-Mitfahrkarten, Junior-Karten und FVP-Abos.Beschwerdestelle beim Bundesamt für VerkehrEin Reisender oder eine Reisende, die mit dem Entscheid eines Transportunternehmens oder der Beschwerdestelle der SBB nicht einverstanden ist, kann den Fall vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beurteilen lassen. Das BAV hat dazu eine sogenannte Durchsetzungsstelle eingerichtet. Seit dem 1. Januar kann auf der Website www.bav.admin.ch/passagierrechte eine Beschwerde online eingereicht werden.Laut Hans Koller gelten die Entschädigungsbedingungen für Verbindungen bis an die Grenze. Im grenzüberschreitenden Bahnverkehr gibt es bereits Regelungen. Bei den Fernbussen gelten die Passagierrechte bei Abfahrts- und nicht bei Ankunftsverspätungen. Bei einer Abfahrtsverspätung von mindestens 120 Minuten muss das Unternehmen den Reisenden eine alternative Fahrmöglichkeit zum Ziel ohne Aufpreis oder wahlweise die Rückerstattung des Kaufpreises anbieten.HinweisMehr Informationen unter: www.swisspass.ch/fahrgastrechte

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