Widnau 26.01.2023

Gebührenmarken und Jahresvignetten bei der Gemeinde erhältlich

Die erste Grünabfuhr im Jahr 2023 findet am 11. März statt. Die neuen Gebührenmarken und Jahresvignetten können ab sofort beim Front-Office im Gemeindehaus bezogen werden.

Von gk
aktualisiert am 26.01.2023

Die zehn vom Kehrichtverband Rheintal (KVR) organisierten Sammeltouren finden in den Monaten März bis Dezember statt. Die Grüngutbündel und Grüngutbehälter sind neu mit einer Marke oder einer Jahresvignette des KVR zu versehen. Folgende Einheiten können im Gemeindehaus gekauft werden: Einzelleerung: Bündel bis max. 150/50 cm, max. 25 kg – eine Marke à 5 Franken. Offene Gebinde bis max. 60 Liter, max. 25 kg – eine Marke à 5 Franken. 120/140-Liter-Abfallbehälter (Rollcontainer) – eine Marke à 5 Franken. 240 Liter-Abfallbehälter (Rollcontainer) – zwei Marken à 5 Franken. 700/800-Liter-Grüntour-Behälter – sieben Marken à 5 Franken. Jahresvignette für zehn Sammlungen, 240-Liter-Abfallbehälter (Rollcontainer) – eine Jahresvignette à 90 Franken.

Die Grüngutmarken sind in Form einer «Gepäcketikette» gestaltet; sie können einfach am Bündel oder am Griff des verwendeten Gebindes angebracht werden. Die einzelnen Grüngutmarken werden bei der Leerung oder beim Abtransport durch die Mitarbeiter des Transportunternehmens entfernt. Die Jahresvignette wird fix auf die Rückseite (Griffseite) des 240-Liter-Rollcontainers geklebt, damit das Personal sie bei der Leerung gut erkennen kann.

Umweltschutzgesetz ist rechtliche Grundlage

Einwohnerinnen und Einwohner stellen immer wieder die Frage, warum nun plötzlich Grüngutmarken eingeführt werden. Gestützt auf Artikel 32a des Umweltschutzgesetzes (USG) ist die Entsorgung sämtlicher Siedlungsabfälle, und dazu gehört auch Grüngut, über verursachergerechte und kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Die Finanzierung darf nicht über Steuermittel erfolgen.

Die Kontrolle darüber, dass die Gemeinden die Vorgaben korrekt umsetzen, obliegt gemäss USG den Kantonen. Mit Schreiben vom November 2019 hat das Departement des Innern des Kantons alle Gemeinden, die das bisher nicht rechtlich korrekt praktizierten – darunter auch Widnau – mit Verfügung angemahnt, die Finanzierung des Siedlungsabfalls bzw. der Grünabfuhr bis spätestens Ende 2022 rechtlich korrekt umzusetzen.

Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten der Siedlungsabfallentsorgung an die Verursacherinnen und Verursacher weitergegeben werden. Als Verursacher bzw. Verursacherin gilt, wer die Abfälle erzeugt bzw. sich derer entledigt. Das Umweltschutzgesetz sagt klar, dass dies auch für Grüngut gilt. Dazu gibt es auch etliche Bundesgerichturteile. Diese besagen, dass eine korrekte Tarifierung mengenorientiert zu erfolgen hat. Widnau hat wie andere Rheintaler Gemeinden die Tarifierung und Produktion der Grüngutmarken an den Zweckverband KVR delegiert, wie es bereits bei den Gebührensäcken der Fall ist.

Der Zweckverband KVR ist die spezialisierte öffentlich-rechtliche Körperschaft, die für und in den Rheintaler Gemeinden für das Einsammeln und das sachgerechte und ökologische Entsorgen von Siedlungsabfall zuständig ist.


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