30.04.2021

Freispruch nach Forstunfall in Walzenhausen

Beim Holzen verunglückte ein 23-Jähriger tödlich. Sein Kollege stand nun vor dem Ausserrhoder Kantonsgericht.

Von Astrid Zysset
aktualisiert am 03.11.2022
Freispruch im Fall des Holzerunfalls in Walzenhausen: Am Freitagmittag fiel in Trogen das Urteil gegen einen 27-jährigen Forstarbeiter. Er musste sich vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden wegen fahrläs­siger Tötung verantworten. Die Einzelrichterin sah diese Anschuldigung nicht begründet und entschied vollumfänglich zu seinen Gunsten.Die Staatsanwaltschaft leg­-te im Vorfeld der Verhandlung bereits dar, dass aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sowohl ein Freispruch wie auch eine Verurteilung möglich seien. Deshalb überwies sie das Verfahren ans Gericht. Am Prozesstag selbst trat die Anklage nicht in Erscheinung. Dafür aber eine Privatklägerschaft, bestehend aus dem Vater des verstorbenen 23-jährigen Forstarbeiters. Er forderte einen Schuldspruch, Schadenersatz wie auch eine Genugtuung – Letzteres verwies die Einzelrichterin auf den Zivilweg.Von umstürzendem Baum getroffenRückblick. Es war der Morgen des 7. November 2019, als das Unglück geschah. Drei Forstarbeiter machten sich im Heldholz in der Gemeinde Walzenhausen daran, verschiedene Bäume zu fällen. Zwei fielen allerdings nicht zu Boden, sondern verfingen sich im Geäst weiterer Bäume. Deshalb wurde von den Männern entschieden, einen dritten Baum umzulegen, damit dieser die beiden andern zu Boden reissen kann. Die Arbeiten waren klar verteilt: Zwei Arbeiter sicherten die Strasse, der Beschuldigte fällte den Baum. Bis heute ist unklar, warum einer der beiden Männer von der Strasse zurück in den Gefahrenbereich ging. Fakt ist: Einer der umstürzenden Bäume traf den 23-Jährigen und verletzte ihn so schwer, dass er drei Tage später verstarb.Zweiter Warnruf blieb unbeantwortetDie Frage, welche das Gericht nun zu klären hatte, war, wie fahrlässig derjenige Forstar­beiter gehandelt hatte, der die Fällung vornahm. Einen ersten Warnruf habe er ausgestossen, so der heute 27-Jährige vor Gericht.Auf diesen habe ihm das spätere Opfer per Handzeichen signalisiert, dass er mit dem Holzen fortfahren könne. Anschliessend habe der Beschuldigte seinen Kollegen aus den Augen verloren, als er einen hydraulischen Keil holte, der sich unterhalb des zu fällenden Baumes befand. Er sei sich jedoch sicher, dass das Opfer in dieser Zeit zur Strasse hochgelaufen sei. Im Gefahrenbereich habe er niemanden mehr gesehen. Der zweite Warnruf blieb unbeantwortet, was nicht unüblich gewesen sei, so der Beschuldigte vor Gericht. Der dritte Arbeiter sollte bei der polizeilichen Einvernahme schliesslich darlegen, dass sich das Opfer beim zweiten Warnruf oben auf der Strasse befand.Die Privatklägerschaft warf dem 27-Jährigen grobe, bewusste Fahrlässigkeit vor. Ein «unzulässiges Risiko», so der Anwalt, sei es gewesen, einen Baum zu fällen, um zwei weitere mit zu Boden zu reissen. Zudem hätte sich der Beschuldigte versichern müssen, wo sich das Opfer befand. Ohne Ruf- und Sichtkontakt in diesem unüberblickbaren Gelände mit dem Holzen fort­zufahren, stelle eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. «Nein», sagte die Verteidigung. Ein zweiter Warnruf wäre gemäss Arbeitssicherheitsrichtlinie EKAS ohnehin nicht notwendig gewesen. Und das Gelände im Überblick zu behalten, wäre Aufgabe der beiden anderen Forstarbeiter gewesen. «Darum waren sie ja zu dritt!», so die Verteidigerin. «Die Unfallursache war nicht, dass mein Mandant das Opfer aus den Augen verlor, sondern dass dieses der Wegweisung aus dem Gefahrenbereich nicht folgte.»Die Einzelrichterin taxierte in ihren Erwägungen einzig, ob fehlender Ruf- und Augenkontakt bestand beziehungsweise, ob der Beschuldigte auf eine Bestätigung seines zweiten Warnrufes hätte warten müssen. Das Gericht kam zum Schluss, dass dies nicht notwendig gewesen wäre. Das Opfer befand sich zum Zeitpunkt des Warnrufs oben auf der Strasse, also dort, wo es hätte sein müssen. Auch wenn es den Ruf bestätigte, hätte es am Unfallgeschehen nichts geändert.

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