40 Tage waren Edwin Kopp und sein Sohn Stefan in Untersuchungshaft («Zurück aus der Hölle», 16. Mai 2019). Die gegen sie erhobenen Vorwürfe stellten sich als haltlos heraus. Das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern wurde eingestellt, was einem Freispruch ohne Wenn und Aber gleichkommt.Es ist unbestritten, dass unschuldig Inhaftierte Anspruch auf eine finanzielle Genugtuung haben. Ebenso klar ist, dass sie für wirtschaftliche Einbussen entschädigt werden und sie zudem ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte erstattet bekommen.Der Sohn hat einemVergleich zugestimmtAm 22. August wird vor der Anklagekammer des Kantonsgerichts in dieser Sache eine öffentliche Verhandlung stattfinden. Allerdings steht nur noch Edwin Kopps Forderung zur Debatte. Denn wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, wurden mit Edwin Kopps Sohn sowie einem weiteren Beschuldigten Vergleiche über die zu leistenden Entschädigungen und Genugtuungssummen abgeschlossen.Stefan Kopp erhielt vom Staat am Ende 58’000 Franken zugesprochen. Von dieser Summe sind 8000 Franken als Haftentschädigung gedacht, weitere 12000 für die Auflagen nach der Entlassung. Angesichts seiner insgesamt hohen Auslagen und des grossen erfahrenen Leides der ganzen Familie hält Stefan Kopp die ausbezahlte Summe für einen Hohn. Doch nach dem Tod der an Krebs gestorbenen Gattin mochte er sich nicht mehr wehren, sondern hatte einfach nur genug von allem.Vater Kopp sollte vom Staat mit insgesamt 24'000 Franken entschädigt werden, so lautete der Vergleichsvorschlag. Damit war Edwin Kopp nicht einverstanden. Die nun vom Altstätter Untersuchungsamt für ihn beantragte Summe liegt sogar noch leicht darunter.Haft werde nieleichtfertig angeordnetDer weitaus grösste Teil des Betrages betrifft die Genugtuungszahlung. Das Untersuchungsamt hält 13'000 für angemessen, Edwin Kopp und sein Verteidiger Daniel Kaiser aus Oberriet fordern 100'000 Franken.Edwin Kopp war vom 27. August 2015 bis 5. Oktober 2015 im Altstätter Regionalgefängnis in Untersuchungshaft. Das sind 40 Tage. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Entschädigung pro Hafttag auf 200 Franken festzulegen, so dass sich eine Genugtuungszahlung von 8000 Franken ergibt. Es lägen «keine besonderen Umstände vor, die eine Erhöhung dieses Ansatzes rechtfertigen würden», findet die Staatsanwaltschaft. Die Bedingungen der Untersuchungshaft seien für Edwin Kopp keineswegs «viel einschneidender» als für andere Personen, die in Haft bleiben müssen.Es liege in der Natur der Sache, dass eine Untersuchungshaft für einen Beschuldigten ein einschneidendes Ereignis und damit eine grosse Belastung darstelle. Deshalb werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht leichtfertig die Anordnung von Untersuchungshaft beantragt und durch das Zwangsmassnahmengericht «schon gar nicht leichtfertig Haft angeordnet», hält die Staatsanwaltschaft fest.Sowohl das Kantonsgericht, als auch das Bundesgericht haben der Staatsanwaltschaft bescheinigt, sie habe das Verfahren «sorgfältig und mit dem nötigen Aufwand» geführt. Die zu Unrecht Beschuldigten bestreiten allerdings den von der Staatsanwaltschaft behaupteten dringenden Anfangsverdacht. Das mit Anschuldigungen gespickte Manuskript der Klägerin, das alles ins Rollen gebracht hatte, sowie das Protokoll zu ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft enthielten genug Hinweise, die gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin sprächen, finden die zu Unrecht Beschuldigten.Leben in Rüthi alsgrosse BelastungIn einem wichtigen Punkt gibt die Staatsanwaltschaft Edwin Kopp und seinem Anwalt recht: Durch die massiven Vorwürfe gegen ihn sei Edwin Kopp in seinem Wohnort Rüthi einer besonders belastenden Situation ausgesetzt gewesen. Tatsächlich sei «davon auszugehen, dass Dorfgeschwätz und Parteinahmen der Dorfbewohner Edwin Kopp in besonderem Masse belastet haben». Dafür sei er mit weiteren 5'000 Franken zu entschädigen, so dass sich eine laut Staatsanwaltschaft zuzugestehende Genugtuungssumme von insgesamt 13'000 Franken ergibt.Edwin Kopp und sein Anwalt verlangen pro Hafttag 300 Franken und somit für die 40 Tage Untersuchungshaft eine Genugtuung von 12'000 Franken. Weitere 40'000 Franken halten sie für erlittene Ersatzmassnahmen für angemessen sowie nochmals 40'000 Franken vor allem «wegen der Schwere und Auswirkungen der Vorwürfe». Edwin Kopp hatte während Monaten verschiedene Auflagen zu befolgen. So war es ihm verboten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten und mit bestimmten Personen, darunter seinem Sohn, in Kontakt zu treten oder über das Strafverfahren zu reden. Selbst gegenüber der Ehefrau musste er schweigen.Kopps Rechtsvertreter spricht von «schweren gesundheitlichen Problemen» Edwin Kopps im Gefängnis. Noch heute leide sein Mandant sowohl körperlich als auch seelisch erheblich unter dem Verfahren und der Haft.Zusammen mit zwei weiteren kleineren Genugtuungsforderungen kommen Edwin Kopp und sein Anwalt auf eine Genugtuungssumme von insgesamt 100'000 Franken. Dem stehen die von der Staatsanwaltschaft zugebilligten 13'000 Franken gegenüber.Vorstellungen auchsonst weit auseinanderAuch bei der Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen liegen die Vorstellungen weit auseinander. Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf eine Weisung des St.Galler Bauernverbandes, die den Einsatz und die Entlöhnung von so genannten Betriebshelfern regelt. Entsprechend ergebe sich ein Betrag von 5’760 Franken, der Edwin Kopp zuzugestehen sei. Dessen Anwalt kommt auf die sehr viel höhere Summe von 26’360 Franken.Bleibt die Frage nach der Entschädigung des Anwalts, für die ebenfalls der Staat aufzukommen hat. Die geforderten 8800 Franken hält die Staatsanwaltschaft für stark überrissen. Denn der Rechtsvertreter habe beim Verfassen seiner «39 engzeilig beschriebenen Seiten» zwar einen grossen zeitlichen Aufwand betrieben. Dieser sei aber grösstenteils unnötig gewesen. Gerechtfertigt ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft lediglich ein Pauschalbetrag von 2500 Franken, wobei Spesen, Fahrtkosten und Mehrwertsteuer bereits enthalten seien.Der Verzugszins von 5 Prozent, den Edwin Kopps Anwalt für alle anderen geforderten Entschädigungen geltend macht, werden vom Staatsanwalt abgelehnt.