15.07.2021

Es bleibt bei 24 und 18 Monaten Haft

Das Kantonsgericht bestätigt die Urteile des Kreisgerichts Rheintal gegen die in den Betrieb einer Hanfanlage in Altstätten verwickelten Männer.

Von cis
aktualisiert am 03.11.2022
Anfang letzter Woche verhandelte das Kantonsgericht St. Gallen die Berufungsklage gegen zwei Männer, die in den Betrieb einer Hanfplantage in Altstätten verwickelt waren. Die Staatsanwaltschaft hatte bemängelt, dass das Kreisgericht Rheintal Ende 2018 ein zu niedriges Strafmass gesprochen habe.Der Staatsanwalt hatte argumentiert, dass die beiden Angeklagten bei der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ihre Rolle innerhalb der Bande kleingeredet hätten. Dies entspräche aber nicht der Realität. Antrieb für sie sei der beträchtliche finanzielle Verdienst gewesen. Für den 64-Jährigen beantragte er eine teilbedingte Strafe von 34 Monaten. Für den 49-Jährigen sah er eine bedingte Strafe von 24 Monaten als gerechtfertigt.Nun hat das Kantonsgericht St. Gallen sein Urteil schriftlich eröffnet. Es hat die Berufung für den älteren Beschuldigten abgewiesen. Damit bleibt das Strafmass bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Franken. Beim zweiten Beschuldigten hob das Kantonsgericht zwar das erstinstanzliche Urteil auf, änderte aber lediglich die Probezeit für die Freiheitsstrafe von vier auf zwei Jahre ab. Abgesehen davon bleibt das Strafmass bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Franken.An der Berufungsverhandlung hatte sich der Staatsanwalt gegen die Höhe der Entschädigung der beiden amtlichen Verteidiger vor erster Instanz gewandt. Die Summe sei mehr als doppelt so hoch ausgefallen als für andere Verteidiger weiterer Beschuldigter in diesem Fall. Die beiden Verteidiger wehrten sich heftig. Die Honorarnoten seien im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von allen drei Parteien geprüft und geschützt worden.Das Kantonsgericht St. Gallen beliess die Höhe der Honorarnoten des erstinstanzlichen Verfahrens. Hingegen kürzte es im Berufungsverfahren den Stundensatz, den einer der beiden Verteidiger mit 220 Franken geltend gemacht hatte. Der Stundensatz im Kanton St. Gallen betrage lediglich 200 Franken, wurde dem Anwalt aus Zürich mitgeteilt.

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