Die Ehe währt seit über drei Jahrzehnten, die Probleme kamen erst vor ein paar Jahren auf. Vor bald drei Jahren drohte der Mann seiner Frau, «sie zu erschiessen» – und sie konnte sehen, wie er eine Pistole in sein Zimmer trug.Vier Wochen später gab es erneut einen Disput. Diesmal nahm der Ehemann einen alten Wanderstock aus Hartholz zur Hand. Die Frau versuchte ihn mit einem Wischmob abzuwehren, doch der Stock traf ihren Unterarm. Sie erlitt eine Fraktur.Nach diesem Vorfall brachte die Gattin verschiedene Waffen der Polizei: einen Karabiner, einen Revolver und eine Pistole, für die der Mann einen Waffenschein hatte und mit deren Aufbewahrung bei der Polizei er sich im Nachhinein einverstanden erklärte.Kleiderständer und Pfanne nachgeworfenEin gutes halbes Jahr darauf kam es zum dritten Vorfall. Als der Gatte gegen zehn Uhr abends von einer Beiz nach Hause kam, begann die Frau zu streiten und schubste den Heimkehrer. Dieser warf im Gegenzug eine Pfanne sowie einen Kleiderständer nach seiner Frau, ohne sie zu treffen. In der Stube schliesslich warf er seine Frau zu Boden, packte sie am Kragen und schlug ihr mit der Faust aufs Auge, was laut Anklageschrift «ein ausgeprägtes Hämatom» zur Folge hatte.Die Staatsanwaltschaft beschrieb das Vorgehen in den zwei letzten Fällen als «äusserst aggressiv» und hielt fest, die Verletzungsbilder würden nicht mehr von Tätlichkeiten sprechen lassen. Vielmehr habe sich der Mann der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Er habe seiner Frau zudem gedroht, wobei eine «bedrohliche Gesamtsituation» bestanden habe und «als Nötigungsinstrument» ein Revolver von einem Zimmer ins andere gebracht worden sei. «Der Beschuldigte verstand es, seiner Drohung Gewicht und Gefährlichkeit zu verleihen», schrieb die Staatsanwaltschaft.Der Sache hatten die Untersuchungsbehörden unabhängig davon nachzugehen, ob das Opfer einen Strafantrag stellte, denn es handelt sich bei den Straftaten um ein so genanntes Offizialdelikt. Der Ehemann war geständig, rechtfertigte seine Taten jedoch mit den Provokationen seiner Frau. Doch die verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten bzw. die Provokationen der Gattin rechtfertigen «in keinerlei Hinsicht die schwerwiegen-den Übergriffe» vom September 2017 und März 2018, ist in der Anklageschrift zu lesen.Ehemann hatte Freispruch gewünschtGegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft hatte der im mittleren Rheintal wohnhafte Beschuldigte Einsprache erhoben, so dass der Fall vor dem Richter in Altstätten verhandelt wurde. Während der Verteidiger des Täters auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte, setzte sich die Rechtsanwältin der Ehefrau für eine Bestätigung der Strafe ein, die von der Staatsanwaltschaft festgelegt worden war. Das hätte eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und wegen Drohung, eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 80 Franken (total 12000 Franken) sowie eine Busse von 500 Franken bedeutet. Die Kosten des Verfahrens sollten dem Beschuldigten auferlegt werden.Das Gericht sprach den Mann zwar der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig, nicht jedoch der Drohung. Denn die Ehefrau habe wiederholt erklärt, sie habe die Drohung nicht ernst genommen und sich nicht gefürchtet, begründete der Richter.Kleinere Geldstrafe, keine BusseDie bedingte Geldstrafe wurde vom Gericht auf 90 Tagessätze zu 80 Franken reduziert (total also 7200 Franken), die Probezeit von drei auf nur noch zwei Jahre. Wird der Mann in dieser Zeit nicht mehr straffällig, muss er die Geldstrafe nicht bezahlen.Ausserdem verzichtete das Gericht auf eine Busse. Der Verurteilte, so die Begründung, sei nicht vorbestraft, und das nun über ihm hängende Damoklesschwert sei Warnung genug, als dass auch eine Busse nötig wäre.Die Kosten fürs Verfahren und die Rechtvertreter hat zu zwei Dritteln der Beschuldigte zu tragen, einen Drittel trägt der Staat. Die Kosten, die dem Verurteilten somit erwachsen, belaufen sich auf eine Summe von ungefähr 6500 Franken.HinweisWegen der Distanzregeln waren keine Medienvertreter zur Verhandlung zugelassen. Der Text basiert somit auf schriftlichen Unterlagen.