09.06.2021

Die Identität des Dorfes über Generationen bewahren

Zur neuen Schutzverordnung der Gemeinde Widnau fand am Dienstag auch ein Expertenchat statt.

Noch bis zum 30. Juni liegt die neue Schutzverordnung zur Mitwirkung auf. Sie enthält Kultur- und Naturobjekte sowie Bestimmungen und Vorschriften für die inventarisierten Objekte. Interessierte hatten Gelegenheit, am Dienstagabend im Rahmen eines «Expertenchats» Fragen zu stellen.Widnau, 1883 gegründet, ist die jüngste Gemeinde im Kanton St. Gallen. Es fehlt zwar ein kulturhistorisch wertvoller Dorfkern, dennoch finden sich in der «jungen» Mittelrheintaler Gemeinde mehrere Gebäudeensembles, die verschiedene Perioden der Widnauer Dorfgeschichte dokumentieren. Kleine Ortsbilder sind ZeitzeugenSo zeigt sich das ländlich-dörfliche Erbe etwa bei Gebäuden im Oberdorf, an der Fuchs- oder der Schlattgasse. An der Industrie- und Parkstrasse spiegelt sich Widnaus industrielles Erbe in den Bauten auf dem Viscose-areal. Ergänzend dazu die Arbeitersiedlung der Viscose an der Rheinstrasse. Zwischen 2019 und 2020 hat die Gemeinde ein neues Ortsbildinventar erstellen lassen. Eine aktualisierte Bestandesaufnahme und Neueinschätzung der Kulturobjekte schien geboten. Die bestehende Schutzverordnung stammt aus dem Jahr 1994. Neun Ensembles, sogenannte «kleine Ortsbilder», sind ins Ortsbildinventar aufgenommen worden. Die Mehrheit aller Kulturobjekte befindet sich innerhalb dieser Ensembles. Auch Naturobjekte sind, sofern sie von fachlicher Seite als ökologisch bedeutsam eingestuft wurden, ins Inventar aufgenommen worden. Dazu zählen beispielsweise die Alleen am Binnenkanal oder die Baumreihen an der Aegeten- beziehungsweise Sporthallenstrasse. Als schützenswerte Naturareale gelten zudem auch die Baumgruppen am Friedhof sowie im Freibad. Beim Chat mit Gemeindevertretern und der zuständigen Landschaftsarchitektin wurden grüne Schutzobjekte durchaus positiv gewürdigt. Einen etwas anders gelagerten Zugang liessen Chatteilnehmer erkennen, die sich nach Auflagen, Kosten und Verantwortlichkeiten erkundigten, welche sich aus einem schützenswerten Eigentum – sei es ein Gebäude oder ein Baum – ableiten lassen könnten.Schutzverordnung nicht «zahnlos»Ob denn jemals eine Busse seitens der Gemeinde ausgesprochen worden wäre für einen Hauseigentümer, der ein schützenswertes Objekt «unterhaltslos verlottern» liesse, wollte ein Teilnehmer wissen. Dies sei nicht der Fall, so die Antwort. Ein Nachweis sei in solchen Fällen aber schwierig zu erbringen, erläuterte Gemeinderat Alexander Bartl. Gleichwohl könnten Verstösse mit bis zu 30 000 Franken gebüsst werden: «Vollkommen zahnlos ist die Schutzverordnung nicht.» (acp)Die Unterlagen können bei der Bauverwaltung, René Altherr, 071 727 03 21, eingesehen werden. www.widnau.ch

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