13.06.2018

Der Kanton zieht die Unordnung vor

Hat eine Rundbogenhalle mit grüner Überdeckung zwischen Obstbäumen nahe landwirtschaftlich genutzter Bauten eine Berechtigung oder stört sie das Landschaftsbild? Die Standeskommission schützt einen Abbruchentscheid des Bau- und Umweltdepartements.

Von Rolf Rechsteiner
aktualisiert am 03.11.2022
Rolf RechsteinerIm August 2017 wurde ein nachträgliches Baugesuch öffentlich aufgelegt, eine Rundbogenhalle an der Büelstrasse 7a, Bezirk Oberegg, betreffend. Elvira Dietschi-Hofmeister hatte sie erstellen lassen in der Annahme, dass sie nicht bewilligungspflichtig ist, weil es sich nicht um eine feste Baute handelt. Die Rundbögen in Aluminium sind mit dem Untergrund sturmfest vernagelt. Dieser wiederum ist ein vor Jahren mit Rasensteinen befestigter Abstellplatz, genutzt für landwirtschaftliche Maschinen, Holzvorräte und Siloballen.Ordnung schaffen durch die HalleSie habe primär Ordnung schaffen wollen, sagt Elvira Dietschi. Der Platznot gehorchend, hätten Gerätschaften und Futtervorräte im Freien gelagert werden müssen. In der Rundbogenhalle, die sie auf einer Messe für Landwirtschaftsbedarf entdeckte, habe sie die passende Lösung erkannt. Zwar habe man sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Kantone bezüglich Baubewilligungen unterschiedliche Grundsätze haben. Sie sei aber davon ausgegangen, dass es im Interesse der Behörde sein muss, wenn unschöne Materialdepots rund um Bauernhäuser quasi «unter Dach gebracht» werden. Sie verweist auf riesige Siloballendepots in Schneeweiss, die im inneren Landesteil die Sicht auf die Ökonomiegebäude offenbar widerspruchslos blockieren. Dagegen sei offenbar kein Kraut gewachsen, sagt sie.Platznot nicht anerkanntDie Situation im Büel ist verzwickt. Elvira Dietschi bewohnt einen ehemaligen Bauernhof, der ausparzelliert ist. Sie betreibt dort auf privater Basis eine lizenzierte Lamazucht und eine Hundepension. Zu ihrem Besitz gehört aber auch die landwirtschaftlich genutzte Nachbar- liegenschaft, auf der sie gegenwärtig 47 Schafe (Auen und Lämmer) hält. Sie wird aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung vom vormaligen Besitzer bewohnt, und Inhalt der Vereinbarung war, dass er Teile der Liegenschaft über die Pensionierung hinaus für seine Bedürfnisse nutzen darf. Er hat in der Scheune eine Hühnerhaltung und eine Kaninchenzucht angesiedelt, die er weiterhin betreiben will. Ein Teil des Platzes wird zudem für Holzvorräte genutzt.Elvira Dietschi verfügt deshalb auf der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft nur über sehr begrenzten Platz (80 m2) für die Unterbringung von Schafen, Heu- und Futtervorräten. «Wenn ich bei schlechtem Wetter die ganze Herde einstallen müsste, hätte ich Probleme», betont sie. Gegenüber dem Vorbesitzer wortbrüchig werden will und kann sie nicht, deshalb wäre ihr mit einer zeitlich befristeten Bewilligung gedient. Sie selber blickt dem Pensionsalter entgegen. Doch das Baudepartement ist auf die Argumentation nicht eingetreten. Es bestreitet die betriebliche Notwendigkeit zusätzlichen Stauraums, zumal Elvira Dietschi einen Nebenerwerbsbetrieb führt, und stellt die Berechtigung einer Rundbogenhalle mit Blick auf die Landschaftsschutzzone in Abrede. Es hat die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verfügt. Die Standeskommission schützt den Entscheid in ihrer Rekursantwort. Elvira Dietschi prüft nun in Zusammenarbeit mit ihrem Anwalt einen Weiterzug ans Kantonsgericht.Unbefriedigende ArgumentationDer Rekursentscheid, den die Standeskommission in ihrer Sitzung vom 8. Mai verabschiedete, enthalte Unstimmigkeiten und Fehleinschätzungen, die sie nicht einfach hinnehmen werde, sagt die Grundstücksbesitzerin. Die angeführten rechnerischen Grundlagen an den Platzbedarf bezogen auf die Grösse der bewirtschafteten Fläche (FAT-Kennzahlen) seien realitätsfremd. Der Hinweis auf die Zweigeschossigkeit des Stalls etwa sei nicht nachvollziehbar, denn Siloballen und Grossgebinde mit Futtermitteln lassen sich ohne Kran nicht auf den Heuboden verbringen. Seltsam mute zudem an, dass eine grüne Kunststofffolie unter Obstbäumen das Landschaftbild beeinträchtigen soll, weil der Grünton nicht mit jenem der umgebenden Wiese übereinstimmt. Die Wiese sei nicht immer gleich grün, hält Elvira Dietschi fest, und selbst im Winter hafte der Schnee auf der unbeheizten, nach Süden offenen Halle, so dass sie sich farblich an die Gegebenheiten anpasse.Als geradezu stossend empfindet sie deshalb den Hinweis auf die Ansprüche an Bauten in Landschaftsschutzzonen, wenn es heisst (Zitat): «Herkömmlich sind an Ökonomiebauten im Streusiedlungsgebiet Holzverkleidungen, an den wetterzugewandten Seiten zum Teil Eternitschirme. Eine halbrund geformte Halle mit Metallgerüst und grüner Kunststofffolie erzielt in einer Gegend mit traditionellen, oft naturbelassenen Holzbauten, denen runde Formen fremd sind, keine besonders gute Gesamtwirkung. Das natürliche Material Holz unterscheidet sich erheblich (optischer Eindruck, Verwitterung) von künstlich und industriell geschaffenem Material wie der Folie, mit der die Rundbogenhalle bespannt ist.» Der Rekursentscheid nimmt auch Bezug auf einen grünen Futtersilo auf der gegenüberliegenden Gebäudeseite, der seinerzeit als betriebsnotwendig erachtet und auch bewilligt wurde. Dazu heisst es wörtlich: «Den hohen ästhetischen Anforderungen ausserhalb der Bauzone in der Landschaftsschutzzone vermögen weder die Rundbogenhalle noch der Silo zu genügen.» Elvira Dietschi fragt sich, wie sich diese Einschätzung mit Landwirtschaftsbetrieben verträgt, die Intensivgartenbau unter farblosen Folientunnels betreiben, unter denselben Rahmenbedingungen.Überhaupt nicht gelten lässt sie den Vorwurf, sie habe ohne Bewilligung einen Sitzplatz mit Mauer als Basis für die Halle erstellt, weshalb «die Baukommission zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimisst». Die Halle stehe – wie eingangs erwähnt – in keinerlei Beziehung zu einem Mauerbau.

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