03.07.2022

Das gilt seit Mai auf See und Rhein

Seit 1. Mai sind aufblasbare Schwimminseln auf gewissen Abschnitten des Rheins verboten.

Von Judith Schönenberger
aktualisiert am 02.11.2022
Wenn es endlich Sommer ist, gibt es kaum etwas Schöneres, als sich im kühlen Wasser des Bodensees oder Rheins treiben zu lassen. Entweder auf dem Stand-up-Paddle, schwimmend aus eigener Kraft oder auf aufblasbaren Flamingos.Seit dem 1. Mai 2022 gelten dafür neue Regeln. Sie sind in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) festgelegt. Das Regelwerk ist eine Vereinbarung zwischen der Schweiz, Österreich und den beiden deutschen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg. Am 1. Mai traten folgende Änderungen in Kraft:Personendaten auf Stand-up-PaddlesEigentümerinnen und Eigentümer von Stand-up-Paddles, Drachensegelbrettern oder Paddelbooten müssen diese mit ihrem Namen und ihrer Adresse beschriften. In der Erläuterung zur Revision heisst es, das sei nötig, da immer mehr Stand-up-Paddles auf dem Bodensee unterwegs seien. Schon länger müssen Personen auf einem Stand-up-Paddle eine Schwimmweste tragen. Wer ausserhalb der Uferzone ohne Begleitfahrzeug schwimmt, muss einen «gut sichtbaren Schwimmkörper» dabei haben, wie etwa eine Schwimmboje.Die Uferzone endet 300 Meter vom Ufer entfernt und ist jeweils mittels Bojen oder Schilder markiert.Flamingos und Einhörner sind nicht mehr erlaubtAuf einigen Rhein-Abschnitten sind Wellenbretter und nicht lenkbare Schwimmkörper verboten. In der Erläuterung heisst es, die «aufblasbaren Schwimminseln, oft in Tiergestalt», seien auf dem Rhein häufig an den Wochenenden und in den Sommerferien in Gebrauch. Diese Gummitiere seien mittlerweile bis zu 6 Meter lang und 2,5 Meter hoch, weshalb sie schwer zu lenken sind und deshalb verboten werden.Weiterhin erlaubt sind kleinere Luftmatratzen und Gummiboote, sofern sie lenkbar sind. Wer nicht auf seinen Flamingo oder sein Einhorn verzichten möchte, kann diese in Ufernähe stationär benutzen.Geräte mit WasserstrahlantriebSchwimminseln und Wellenbretter sind auf dem Alten Rhein von Rheineck bis zur Bodenseemündung und auf dem Rhein zwischen Konstanz und der Landestelle Ermatingen sowie zwischen der obersten Steganlage in Eschenz und der Strassenbrücke Schaffhausen/Feuerthalen verboten. Neben Aqua- Scootern und Wassermotorrädern sind neu auch «Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb» auf dem Bodensee und Rhein verboten. Solche «Flyboards» seien in letzter Zeit vermehrt benutzt worden, heisst es in der Erläuterung zur bereits gültigen Revision der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

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