Das bisherige Hundegesetz von 1985 regelte einerseits die Kontrolle sowie die Haltung von Hunden und anderseits die Erhebung der Hundetaxe. Dieses Gesetz wurde von der Regierung totalrevidiert. Das kommunale Hundereglement vom 21. Juni 2010 regelte im Wesentlichen die Anleinpflicht (bzw. gibt dem Rat die Möglichkeit, eine Anleinpflicht für Orte separat zu verfügen) und bestimmt die Höhe der Hundetaxen (100 Franken für den ersten Hund und 150 für jeden weiteren Hund im selben Haushalt). Das neue kantonale Hundegesetz regelt neu die Leinenpflicht umfassend (Art. 8 f) und überträgt die abschliessende Festlegung der Hundesteuer an den Gemeinde- bzw. Stadtrat (Art. 25).
Der Stadtrat hat die Hundesteuer pro Hund ab 1. Januar auf 120 Franken festgelegt. Die Hundesteuer für Zuchtbetriebe und Tierheime beträgt 500 Franken. Eine Reduktion für Hofhunde, Diensthunde und Hunde mit öffentlichen Aufgaben lässt das kantonale Hundegesetz nicht mehr zu. Einzig Blindenführ- und Behindertenhunde sind von der Steuer befreit. Die Rechnungen für die fälligen Hundesteuern werden dieser Tage versandt.